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Fairplay mit Nachdruck



Mit ‘versteigerung’ getaggte Artikel

Internetversteigerung und Kontopfändung: Zwangsvollstreckung wird effektiver

Donnerstag, 01. Oktober 2009

BERLIN - Gerichtsvollzieher können künftig von dritter Seite Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern erhalten, damit sie titulierte Forderungen erfolgreich beitreiben können. Zudem wird die Internetversteigerung von Gegenständen, die gepfändet wurden, als Regelfall der Verwertung etabliert. Auch die Kontopfändung wird reformiert: Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages des § 850c ZPO (derzeit 985,15 Euro) wird nicht von einer Pfändung erfasst („Basispfändungsschutz“).

Die Neuregelungen im Detail

Künftig kann der Gerichtsvollzieher vom Schuldner eine Vermögensauskunft verlangen, ohne dass vorher erfolglos eine Pfändung von beweglichen Gegenständen im Eigentum des Schuldners versucht worden ist. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher künftig Fremdauskünfte bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt- Bundesamt über ein Arbeitsverhältnis, Konten, Depots oder Kfz des Schuldners einholen. Auf der Grundlage dieser Informationen kann der Gläubiger dann öfter erfolgreich vollstrecken, zum Beispiel durch eine Pfändung von Lohn oder Kontoguthaben des Schuldners oder durch Pfändung eines auf den Schuldner zugelassenen Kfz. Die Aufstellung der Vermögensgegenstände des Schuldners (Vermögensverzeichnis) soll zukünftig in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht landesweit elektronisch verwaltet werden. Künftig besteht damit in jedem Bundesland eine zentrale Auskunftsstelle. Auch das Schuldnerverzeichnis bei den Amtsgerichten,in dem zahlungsunwillige bzw. zahlungsunfähige Schuldner dokumentiert werden, soll künftig durch ein zentrales Vollstreckungsgericht als landesweites Internet- Register geführt werden. Vermieter und Handwerker können sich also künftig zentral Informationen über die Kreditwürdigkeit ihrer potenziellen Vertragspartner verschaffen. Die Einführung des Basispfändungsschutzes bedeutet, dass auf diesem „P-Konto“ Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge usw. getätigt werden können, da bis zum Betrag von derzeit 985,15 Euro nicht darauf zugegriffen werden kann. Der Basisbetrag wird jeweils für einen Kalendermonat gewährt, auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Das Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung gilt bereits seit 1. September, während der reformierte Kontopfändungsschutz wegen der erforderlichen Umstellungen erst am 1. Juli 2010 und die Neuregelung bezüglich der Informationsgewinnung über Vermögensverhältnisse von Schuldnern am 1. Januar 2013 in Kraft tritt.

Stellungnahme BID

Die BID Unternehmensgruppe betrachtet die Neuregelungen insgesamt positiv. Die verbesserten Informationsmöglichkeiten für Gläubiger sprechen dafür, dass vollstreckbare Zahlungsansprüche gegen unkooperative Schuldner effektiver durchgesetzt werden können. Die Internetversteigerung folgt einem Prinzip, das in der Praxis bereits erfolgreich ist. Da aufgrund des größeren Bieterkreises höhere Erlöse zu erwarten sind, dürfte sich das Zwangsvollstreckungsverfahren in vielen Fällen verkürzen, was letztlich ebenfalls im Interesse der Gläubiger liegt. Ob dies auch für den reformierten Kontopfändungsschutz gilt, wird die Praxis zeigen.

Checkliste: ABC der Immobiliarvollstreckung

Montag, 11. Mai 2009

Die Zwangsversteigerung nimmt immer größere Bedeutung ein, da oft nur dieser Zugriff auf das schuldnerische Vermögen Aussicht auf
Erfolg hat. Beginnend mit der vorliegenden Ausgabe von BID News erläutern wir, alphabetisch geordnet, die wichtigsten Fachbegriffe.

Begriff Erklärung
Deckungsgrundsatz

Im Versteigerungstermin abgegebene Gebote sind nach unten hin begrenzt. Das heißt, dass alle dem bestrangig betreibenden Gläubiger vorgehenden Ansprüche gedeckt, also ausgeboten sein müssen. Dies geschieht durch Barzahlung und Übernahme der bestehen bleibenden Rechte. Maßgeblich ist hierbei die Rangfolge nach § 10 ZVG.

Rangordnung und Deckungsgrundsatz bewirken, dass kein das Verfahren Betreibender die vorgehenden Ansprüche beeinträchtigen kann. Folge: Im Unterschied zur Mobiliarversteigerung kann ein Grundstück auch mit Lasten erworben werden!

Ein Verstoß gegen den Deckungsgrundsatz führt zu einem unheilbaren Zuschlagsversagungsgrund
(§§ 83 Nr. 6, 7, 84 Abs. 1 ZVG).

Eigentumsumschreibung Eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch nach Versteigerung erfolgt, nachdem das sog. Bargebot bezahlt wurde, der Erlösverteilungstermin stattgefunden hat und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Checkliste: ABC der Immobiliarvollstreckung

Dienstag, 03. Februar 2009

Die Zwangsversteigerung nimmt immer größere Bedeutung ein, da oft nur dieser Zugriff auf das schuldnerische Vermögen Aussicht auf
Erfolg hat. Beginnend mit der vorliegenden Ausgabe von BID News erläutern wir, alphabetisch geordnet, die wichtigsten Fachbegriffe.

Begriff Erklärung
Bietvollmacht

Soll für einen Dritten geboten werden, ist die Vorlage einer Bietvollmacht notwendig. Die Bietvollmacht
muss in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden (§71 Abs. 2 ZVG). Insbesondere ist
hierbei zu beachten, ob Beschränkungen, wie z. B. Ausbieten bis zu einem Höchstbetrag bestehen. Ist
dies der Fall, können über diese Höchstbeträge hinaus keine wirksamen Gebote abgegeben werden.
Dies muss das Vollstreckungsgericht beachten.

Darüber hinaus muss aus der Vollmacht ausdrücklich die Erlaubnis zum Bieten hervorgehen. Insofern
muss also der Bevollmächtigte (Rechtsanwalt) berechtigt sein, Gebote anstelle eines anderen abzugeben
bzw. das Grundstück zu erwerben. Folge: Eine einfache Prozessvollmacht ist nicht ausreichend!

Zulässig ist die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Generalvollmacht. Bei juristischen Personen muss
die Vertretungsmacht nachgewiesen werden. Im Termin ist daher ein beglaubigter Handelsregisterauszug
neueren Datums vorzulegen. Der Zuschlag aufgrund einer fehlenden Vertretungsmacht erfolgt auf
ein unwirksames Gebot, was zu einem unheilbaren Zuschlagsversagungsgrund führt (§§ 83 Nr. 6, 7, 84 Abs. 1 ZVG).

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.


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