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Fairplay mit Nachdruck



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BDIU: Haben Gläubiger keine Rechte?

Mittwoch, 07. Dezember 2011

Die Bundesregierung will gescheiterten Selbständigen einen schnelleren wirtschaftlichen Neustart ermöglichen. Dafür soll die Wohlverhaltensperiode in der Verbraucherinsolvenz halbiert werden. Der BDIU (Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.) befürchtet, dass das auf Kosten der Gläubiger geht.

Eine Insolvenz – so tragisch sie für den Einzelnen sein mag – stellt kein endgültiges wirtschaftliches Scheitern dar. Im Gegenteil, sie ebnet den Betroffenen den Weg zu einem Neuanfang, damit sie bald wieder zur Wertschöpfung beitragen können. Insofern hatte die Bundesregierung eine gute Idee, als sie im Koalitionsvertrag beschloss, gescheiterten Selbstständigen schneller eine zweite Chance zu ermöglichen. Eine schlechte Idee ist es allerdings, dafür die Wohlverhaltensperiode im Verbraucherinsolvenzverfahren zu halbieren. Leider schlägt das Bundesjustizministerium genau das jetzt vor. Dabei sollte jedem klar sein: Diese Pläne gefährden die Rechte der Gläubiger. Denn ein Insolvenzverfahren hat auch das Ziel, die Gläubiger, zu denen auch viele kleine und mittlere Unternehmen zählen, gemeinschaftlich zu befriedigen und der Wirtschaft möglichst viel Liquidität zu erhalten.

Zugegeben: Die Befriedigungsquoten der Gläubiger im Verbraucherinsolvenzverfahren sind nicht besonders hoch. Aber es gibt sie! Eine Halbierung der Wohlverhaltenszeit würde auch eine Halbierung der – zwar niedrigen, aber dennoch vorhandenen – Gläubigerbefriedigung bedeuten. Hat die Bundesregierung das wirklich bedacht? Immerhin handelt es sich bei diesen Gläubigern nicht selten um selbstständige Unternehmer, mithin genau die Gruppe, die mit dieser Maßnahme eigentlich aktiviert werden soll.

Zudem schadet die Halbierung der Wohlverhaltensperiode dem Wirtschaftsstandort Deutschland, muss doch jeder Gründer und jeder Unternehmer sicher sein, dass er das ihm zustehende Geld für eine produzierte Ware oder erbrachte Dienstleistung auch tatsächlich erhält. Wenn sich Schuldner schon nach drei Jahren von sämtlichen Zahlungsansprüchen befreien können, gefährdet das die finanzielle Planungssicherheit von Unternehmen – und es demotiviert nicht zuletzt Selbstständige, die ganz besonders auf Liquiditätssicherheit angewiesen sind.

Auf diese Bedenken hat Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) reagiert, indem sie den Vorschlag gemacht hat, die kürzere Wohlverhaltenszeit an Bedingungen zu knüpfen: Zum einen sollen die Verfahrenskosten der Insolvenz gedeckt sein – wie das früher einmal selbstverständlich war –, zum anderen schlägt sie eine Mindestbefriedigungsquote von “etwa 25 Prozent” vor. Die oben angeführten Argumente entkräftet das allerdings nicht. Im Gegenteil: Die Mindestquote könnte zu einem gläubigerschädigenden Mitnahmeeffekt führen. Die “zweite Chance für gescheiterte Selbstständige” würde mit hoher Wahrscheinlichkeit auch von vielen Nichtselbstständigen genutzt, bei denen derzeit pfändbare Masse generiert wird. In diesen Fällen würde die Mindestquote eine weit geringere Befriedigungsquote für die Gläubiger als nach geltendem Recht bedeuten.

Risikobereitschaft der Verbraucher würde steigen

Es ist ein Allgemeinplatz: Je geringer das Risiko, desto höher die Risikobereitschaft. Oder: Je weniger einschneidend die Sanktionen für ein fehlerhaftes Handeln sind, desto sorgloser wird man bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung und der Kalkulation von Marktchancen und Risiken. Sicherlich muss jeder Kaufmann auch eine angemessene Risikobereitschaft aufweisen, jedoch nur in dem Maß des “ordentlichen Kaufmanns”. Aber eben diesem ordentlichen Kaufmann würde eine kürzere Wohlverhaltensperiode nichts nutzen, sondern im Gegenteil schaden, da er die Folgen erhöhter Risikobereitschaft anderer und damit deren erhöhtes Insolvenzrisiko mittragen müsste.

Insgesamt würde sich die Zahlungsmoral durch die Halbierung der Wohlverhaltensperiode erneut verschlechtern – zulasten der Allgemeinheit. Schon jetzt gibt es einen er schreckend hohen Anteil von Schuldnern, die in dem Moment der Erteilung der Restschuldbefreiung bereits neuerlich “insolvenzreif” verschuldet sind (Studie von Dr. Götz Lechner, TU Chemnitz, »Eine zweite Chance für alle gescheiterten Schuldner?« aus dem Jahre 2010). Der Studie zufolge kommt es in rund 25 Prozent der Fälle zu einer Neuverschuldung in der Wohlverhaltensperiode. Bei einer Halbierung der Wohlverhaltensperiode würde sich dieser Drehtüreffekt weiter erhöhen, da die Hemmschwelle für Schuldner, sich ein weiteres Mal zu verschulden, deutlich sinken würde.

Es gibt auch eine bessere Lösung

Mindestquoten, das sagt die Erfahrung, sind zudem für die Politik selten in Stein gemeißelt. Es steht zu befürchten, dass die 25-Prozent-Quote, wenn sie denn kommt, bald gesenkt werden könnte. Schon jetzt werden erste Stimmen laut, die genau das fordern. Aus den Kreisen der Schuldnerberater kommt sogar die Forderung, die Wohlverhaltensperiode ohne jegliche Voraussetzungen für alle Schuldner generell zu halbieren. Wo bleiben da die berechtigten Gläubigerinteressen?

Ginge es nur darum, gescheiterten Selbstständigen eine zweite Chance zu geben, könnte man das auch anders erreichen. Denkbar wären zum Beispiel Änderungen der den Insolvenzplan betreffenden Vorschriften der §§ 217 ff. InsO (gegebenenfalls unter Modifizierung der Vorschriften über das vereinfachte Insolvenzplanverfahren gemäß §§ 311 ff. InsO) oder entsprechende Anpassungen im Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das derzeit im Bundestag verhandelt wird. Das hätte auch den Vorteil, dann nicht über die Verfassungsmäßigkeit der Maßnahmen diskutieren zu müssen. Stichwort: Schutz des Eigentums, den Artikel 14 des Grundgesetzes gewährleistet.

Der Bundesjustizministerin sind diese Bedenken bekannt, und sie versichert, sie ernst zu nehmen. Sie hat mehrfach betont, dass sie die Gläubigerrechte im Restschuldbefreiungsverfahren stärken möchte. Sollte die Wohlverhaltensperiode trotzdem halbiert werden, käme das einer Quadratur des Kreises gleich.

Quelle: Die Inkassowirtschaft - Das Magazin des BDIU (Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.)

Verbraucher fragen vermehrt nach Kleinkrediten

Dienstag, 18. Mai 2010

Anteil der Verbraucherkredite bis 1.000 Euro am GesamtvolumenKonsumenten haben im ersten Quartal 2010 insbesondere Kleinkredite mit einem Volumen von unter 1.000 Euro aufgenommen. Nur noch jeder fünfte Ratenkredit belief sich auf Summen größer 10.000 Euro. Einer aktuellen Auswertung der SCHUFA zufolge hat sich der Anteil der Kleinkredite von rund 28 Prozent im vierten Quartal 2009 auf 41 Prozent erhöht. (1. Quartal 2009: rund 35 Prozent). „Ein ähnlicher Effekt war bereits zum Jahreswechsel 2008 auf 2009 zu beobachten, so dass die Vermutung nahe liegt, dass sich immer mehr Verbraucher ihre Weihnachtswünsche, wie zum Beispiel PCs, Handys oder Unterhaltungselektronik, im Januar erfüllen“, so Rainer Neumann, Vorstandsvorsitzender der SCHUFA Holding AG.

Die Anzahl der abgeschlossenen Ratenkreditverträge ging dagegen leicht zurück. Im Vergleich zum ersten Quartal 2009 haben Banken drei Prozent weniger Konsumentenkredite vergeben. „Wir sehen hier einen Zusammenhang mit der Umweltprämie für PKW, aber auch mit besonders günstigen Angeboten des Handels im Frühjahr 2009. Diese Sondereffekte lagen in den ersten drei Monaten 2010 nicht vor“, erläutert Neumann.

Aber auch ohne Sondereffekte wird deutlich: Der Konsumentenkredit und hierbei insbesondere der Ratenkredit hat sich nach fünfzigjähriger Verbreitung bei Verbrauchern schon lange etabliert. Mehr als jeder dritte Verbraucherhaushalt finanziert heute seinen privaten Konsum (38 Prozent) mittels Kredit. Insbesondere der Ratenkredit ist fester Bestandteil des privaten Konsums und wird von Verbrauchern gewünscht und erwartet: Beispielsweise beim Kauf im Elektromarkt, bei der Bestellung im Versandhandel oder bei der Nachfrage in der Bankfiliale. Der Ratenkredit wird allerdings nur von etwa jedem zweiten Deutschen überhaupt als Kredit wahrgenommen, wie eine repräsentative Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach im Auftrag der SCHUFA zeigt: Nur 52 Prozent bezeichnen einen Kauf, bei dem der Kaufpreis in Raten abbezahlt wird, als Kredit. So verstehen die Befragten in erster Linie unter einem Kredit „wenn man zur Bank geht und sich dort Geld leiht“.

Quelle: SCHUFA

Forderungseinzug trotz Verbraucherinsolvenz

Donnerstag, 17. Dezember 2009

COBURG - Rund 100 000 Personen treten Schätzungen zufolge in diesem Jahr den Gang in die Verbraucherinsolvenz an. Zwar bietet es Schuldnern über die Restschuldbefreiung ein probates Mittel, wieder Herr über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zu werden. Umgekehrt macht das Insolvenzverfahren Gläubigern die Einzelvollstreckung unmöglich.

In vielen Fällen bleiben Lieferanten und Dienstleister nach getaner Arbeit endgültig auf ihren Forderungen sitzen und kommen selbst in eine bedrohliche Lage. Auf rund 50 Milliarden Euro werden insolvenzbedingte Schäden 2009 geschätzt. Die BID Unternehmensgruppe legt deshalb ein besonderes Augenmerk darauf, wie trotz schwebender Verbraucherinsolvenzverfahren per Einzelvollstreckung Forderungen realisiert werden können.

So kippt das Insolvenzverfahren

In der Praxis geht es darum, einen Tatbestand offenzulegen, der zur Versagung des Verbraucherinsolvenzverfahrens oder wenigstens der Restschuldbefreiung führt. Ansatzpunkte dafür bieten die zahlreichen Mitwirkungspflichten des Schuldners, vor allem in Bezug auf die wahrheitsgemäße und vollständige Offenbarung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Bereits fehlende Bemühungen um Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit spielen da eine große Rolle, da sie zur Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten und damit in der Regel zur Aufhebung des Verfahrens führen.

Diplom-Rechtspflegerin Karin Scheungrab stellte beim BID Inhouse Training Wege vor, wie Verbraucherinsolvenzverfahren aufgehoben werden können.Im Einzelnen hängt es an Geschick und Fachkompetenz des Sachbearbeiters, in Gesprächen mit Schuldnern, Gläubigern und den am Insolvenzverfahren beteiligten Organen Sachverhalte zu ermitteln, die den Weg zurück in die individuelle Zwangsvollstreckung bahnen. Zeitgleich mit der drastischen Zunahme der Verbraucherinsolvenzverfahren ergingen dazu in den letzten Jahren einige BGH-Urteile. Um diese und viele weitere Tatbestände ging es jüngst bei einem BID Inhouse Training mit der Referentin Karin Scheungrab (Diplom-Rechtspflegerin), die bundesweit für Aktualität, Detailtiefe und Praxisnähe ihrer Schulungen bekannt ist.


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