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Mit ‘immobilien’ getaggte Artikel

Checkliste: ABC der Immobiliarvollstreckung

Mittwoch, 01. September 2010

Die Zwangsversteigerung nimmt immer größere Bedeutung ein, da oft nur dieser Zugriff auf das schuldnerische Vermögen Aussicht auf Erfolg hat. Beginnend mit der vorliegenden Ausgabe von BID News erläutern wir, alphabetisch geordnet, die wichtigsten Fachbegriffe.

Begriff Erklärung
Grundbuch

Bedeutung: Das Grundbuch ist ein amtliches Verzeichnis, das vom Grundbuchamt geführt wird. Für jedes Grundstück wird ein Grundbuch angelegt, es erhält ein entsprechendes Grundbuchblatt mit Angaben über den Eigentümer und eingetragene Rechte und Belastungen (vgl. § 3 GBO).

Bemerkung: Das Grundbuch gliedert sich folgendermaßen:

Bestandsverzeichnis: Neben dem Grundstück werden hier auch grundstücksgleiche Rechte, z. B. Wohnungseigentum oder Erbbaurecht, verzeichnet. Anzugeben sind Lage und Größe nach Gemarkung, Flur und Flurstück.

Erste Abteilung: Sie enthält die Eigentümer oder Erbbauberechtigten, ggf. unter Angabe der jeweiligen Anteile oder des Gemeinschaftsverhältnisses und die Grundlagen der Eintragung (z. B. Kaufvertrag).

Zweite Abteilung: Sie beinhaltet Lasten und Beschränkungen, die nicht in der dritten Abteilung einzutragen sind, z. B. Dienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.

Dritte Abteilung: Sie enthält die Grundpfandrechte: Hypotheken (auch Zwangssicherungshypotheken, die z. B. die Finanzämter für Steuerschulden in einem verkürzten Verfahren eintragen lassen können), Grundschulden und (sehr selten) Rentenschulden.

Wichtig: Wird im Text einer Grundbucheintragung auf Urkunden Bezug genommen, gehört auch die zugehörige Grundbuchakte, die Ausfertigungen der im Grundbuch genannten Urkunden enthält, zum Grundbuchinhalt. Dies ist in der Zwangsversteigerung von Bedeutung, weil dort vor allem die Fälligkeit von zu zahlenden Zinsen geregelt ist. Dies kann taktisch in das Verfahren einfließen, indem man durch geschickte Antragstellung im Vorfeld eines Verfahrens bereits Einfluss auf das geringste Gebotnehmen kann. Folge: Potenzielle Erwerber werden abgeschreckt.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Checkliste: ABC der Immobiliarvollstreckung

Dienstag, 18. Mai 2010

Die Zwangsversteigerung nimmt immer größere Bedeutung ein, da oft nur dieser Zugriff auf das schuldnerische Vermögen Aussicht auf Erfolg hat. Wir erläutern fortlaufend, alphabetisch geordnet, die wichtigsten Fachbegriffe.

Begriff Bedeutung
Geringstes Gebot

Bedeutung: Das geringste Gebot bezeichnet die Höhe des Gebots, die mindestens erreicht werden muss, damit das Gebot durch das Vollstreckungsgericht zugelassen wird. Ein darunter liegendes Gebot ist als unzulässig zurückzuweisen. Das geringste Gebot wird im Zwangsversteigerungstermin vor Beginn der Bietestunde vom Gericht bekannt gemacht.

Bemerkung: Die Zwangsversteigerung wird von einem Rangverhältnis bestimmt. Das Verfahren wird immer aus einem bestimmten Rang betrieben. Es gibt stets Rechte und Ansprüche, die dem die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen. Deren Ansprüche dürfen nicht beeinträchtigt werden (Deckungsgrundsatz). Ein Gebot muss daher mindestens die vorrangigen Rechte decken. Das geringste Gebot besteht aus zwei Komponenten:

1. Bestehenbleibende Rechte

Dies sind die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehenden Grundbuchbelastungen. Je nach Fallkonstellation können noch andere Rechte oder Ansprüche in das geringste Gebot fallen. Es kann auch sein, dass es überhaupt keine bestehenbleibenden Rechte gibt. Bei der Teilungsversteigerung gilt die Besonderheit, dass alle Rechte und Ansprüche in das geringste Gebot fallen, die den Eigentumsanteil des Antragstellers belasten oder mitbelasten, außerdem alle anderen Rechte, die diesem im Rang vorgehen oder denselben Rang haben.

2. Mindestbargebot

Dieses enthält die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens, öffentliche Lasten, laufende und ggf. rückständige Zinsen für vorrangige Rechte.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Checkliste: ABC der Immobiliarvollstreckung

Donnerstag, 04. Februar 2010

Die Zwangsversteigerung nimmt immer größere Bedeutung ein, da oft nur dieser Zugriff auf das schuldnerische Vermögen Aussicht auf
Erfolg hat. Wir erläutern alphabetisch geordnet, die wichtigsten Fachbegriffe.

Begriff Bedeutung
Gebot

Das Gebot ist eine Willensäußerung, die auf den Grundstückserwerb durch staatlichen Hoheitsakt gerichtet ist. Es ist während der Bietstunde mündlich in EUR abzugeben (§ 145 a Nr. 3 ZVG). Ausnahmen bestehen lediglich bei taubstummen Personen.

Derjenige, der ein Gebot abgibt, muss geschäftsfähig sein (§§ 51, 52 ZPO). Eine Vertretung ist zulässig. Das abgegebene Gebot kann angefochten werden, zum Beispiel wegen Irrtums oder Täuschung. Eine Anfechtung wegen Motivirrtums, zum Beispiel Verrechnung oder nachträglich festgestellter Mängel am Grundstück, scheidet allerdings aus.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

BID baut neu: Platz für weitere 150 Arbeitskräfte

Donnerstag, 17. Dezember 2009

Die BID Unternehmensgruppe, Spezialist für Inkasso und Wirtschaftsauskünfte, setzt auf Wachstum und plant am Standort Weichengereuth in Coburg einen großzügigen Ausbau der Firmenzentrale.

Entstehen wird ein Neubau mit rund 2000 Quadratmetern Bürofläche, was faktisch einer Verdopplung der bisherigen Raumkapazitäten entspricht. Dazu kommen rund 75 Parkplätze, die teils in den Neubau integriert, teils im hinteren, südlichen Teil des Firmengrundstücks neu geschaffen werden. Mittel- bis langfristig wird damit Platz für rund 150 neue Arbeitskräfte geschaffen. Derzeit zählt der BID in Coburg 170 Beschäftigte.

Mehr dazu lesen Sie demnächst im Presse-Bereich der BID Homepage.

Checkliste: ABC der Immobiliarvollstreckung

Donnerstag, 17. Dezember 2009

Die Zwangsversteigerung nimmt immer größere Bedeutung ein, da oft nur dieser Zugriff auf das schuldnerische Vermögen Aussicht auf
Erfolg hat. Beginnend mit der vorliegenden Ausgabe von BID News erläutern wir, alphabetisch geordnet, die wichtigsten Fachbegriffe.

Begriff Bedeutung
Einstellungsantrag des Schuldners

Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht die Einstellung der Zwangsversteigerung anordnen (§ 30a ZVG). Zwei Bedingungen müssen vorliegen:

Sanierungsfähigkeit: Durch die Verfahrenseinstellung muss die Versteigerung verhindert werden können, der Schuldner muss ein Sanierungskonzept vorweisen. Ein Nachweis über Umschuldungsverhandlungen ist nicht ausreichend (LG Dessau vom 19.01.2006, Az. 7T24/06).

Billigkeit: Die Einstellung muss der Billigkeit entsprechen; hier spielen persönliche Verhältnisse des Schuldners sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rolle.

Die einstweilige Einstellung setzt überdies voraus, dass der Schuldner vorträgt und glaubhaft macht, dass die Gläubigerbefriedigung innerhalb von sechs Monaten in Aussicht steht (LG Rostock, InVo 03,379). Der Antrag kann einmal wiederholt werden (§ 30c ZVG).

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Checkliste: ABC der Immobiliarvollstreckung

Donnerstag, 01. Oktober 2009

Die Zwangsversteigerung nimmt immer größere Bedeutung ein, da oft nur dieser Zugriff auf das schuldnerische Vermögen Aussicht auf
Erfolg hat. Beginnend mit der vorliegenden Ausgabe von BID News erläutern wir, alphabetisch geordnet, die wichtigsten Fachbegriffe.

Begriff Erklärung
Einstellungsbewilligung des Gläubigers

Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann einmal wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren aufgrund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags (§ 30 Abs. 1 ZVG).

Die Einstellungsbewilligung ist ab dem Zeitpunkt des Verfahrensbeginns möglich und kann auch noch nach dem Schluss der Versteigerung bis zur vollständigen Verkündung des Zuschlags bewilligt werden. Sie hat dann allerdings zur Folge, dass der Zuschlag zu versagen ist (BGH NSW ZVG § 30).

Der Gläubiger kann von dem Recht der Einstellung Gebrauch machen, und zwar ohne jede Begründungspflicht, ohne Einhaltung von Form- oder Fristerfordernissen und ohne Mitsprachemöglichkeit von Dritten. Der Einstellungsantrag bezieht sich nur auf das vom Gläubiger selbst betriebene Verfahren. Auf das von einem anderen ggf. (mit-)betriebene Verfahren hat dies keine Auswirkungen. Mit der Einstellung beginnt die 6-Monatsfrist. Bei Fristversäumnis: Verfahrensaufhebung (§ 31 Abs.1 S.2 ZVG).

Wichtig: Der Fortsetzungsbeschluss muss dem Schuldner vier Wochen vor dem Termin zugestellt sein, anderenfalls ein Versteigerungstermin für den betreffenden Gläubiger nicht stattfindet.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der
ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Checkliste: ABC der Immobiliarvollstreckung

Montag, 11. Mai 2009

Die Zwangsversteigerung nimmt immer größere Bedeutung ein, da oft nur dieser Zugriff auf das schuldnerische Vermögen Aussicht auf
Erfolg hat. Beginnend mit der vorliegenden Ausgabe von BID News erläutern wir, alphabetisch geordnet, die wichtigsten Fachbegriffe.

Begriff Erklärung
Deckungsgrundsatz

Im Versteigerungstermin abgegebene Gebote sind nach unten hin begrenzt. Das heißt, dass alle dem bestrangig betreibenden Gläubiger vorgehenden Ansprüche gedeckt, also ausgeboten sein müssen. Dies geschieht durch Barzahlung und Übernahme der bestehen bleibenden Rechte. Maßgeblich ist hierbei die Rangfolge nach § 10 ZVG.

Rangordnung und Deckungsgrundsatz bewirken, dass kein das Verfahren Betreibender die vorgehenden Ansprüche beeinträchtigen kann. Folge: Im Unterschied zur Mobiliarversteigerung kann ein Grundstück auch mit Lasten erworben werden!

Ein Verstoß gegen den Deckungsgrundsatz führt zu einem unheilbaren Zuschlagsversagungsgrund
(§§ 83 Nr. 6, 7, 84 Abs. 1 ZVG).

Eigentumsumschreibung Eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch nach Versteigerung erfolgt, nachdem das sog. Bargebot bezahlt wurde, der Erlösverteilungstermin stattgefunden hat und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Checkliste: ABC der Immobiliarvollstreckung

Dienstag, 03. Februar 2009

Die Zwangsversteigerung nimmt immer größere Bedeutung ein, da oft nur dieser Zugriff auf das schuldnerische Vermögen Aussicht auf
Erfolg hat. Beginnend mit der vorliegenden Ausgabe von BID News erläutern wir, alphabetisch geordnet, die wichtigsten Fachbegriffe.

Begriff Erklärung
Bietvollmacht

Soll für einen Dritten geboten werden, ist die Vorlage einer Bietvollmacht notwendig. Die Bietvollmacht
muss in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden (§71 Abs. 2 ZVG). Insbesondere ist
hierbei zu beachten, ob Beschränkungen, wie z. B. Ausbieten bis zu einem Höchstbetrag bestehen. Ist
dies der Fall, können über diese Höchstbeträge hinaus keine wirksamen Gebote abgegeben werden.
Dies muss das Vollstreckungsgericht beachten.

Darüber hinaus muss aus der Vollmacht ausdrücklich die Erlaubnis zum Bieten hervorgehen. Insofern
muss also der Bevollmächtigte (Rechtsanwalt) berechtigt sein, Gebote anstelle eines anderen abzugeben
bzw. das Grundstück zu erwerben. Folge: Eine einfache Prozessvollmacht ist nicht ausreichend!

Zulässig ist die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Generalvollmacht. Bei juristischen Personen muss
die Vertretungsmacht nachgewiesen werden. Im Termin ist daher ein beglaubigter Handelsregisterauszug
neueren Datums vorzulegen. Der Zuschlag aufgrund einer fehlenden Vertretungsmacht erfolgt auf
ein unwirksames Gebot, was zu einem unheilbaren Zuschlagsversagungsgrund führt (§§ 83 Nr. 6, 7, 84 Abs. 1 ZVG).

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.


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