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Fairplay mit Nachdruck



Archiv für die Kategorie ‘Dezember 2009’

Forderungseinzug trotz Verbraucherinsolvenz

Donnerstag, 17. Dezember 2009

COBURG - Rund 100 000 Personen treten Schätzungen zufolge in diesem Jahr den Gang in die Verbraucherinsolvenz an. Zwar bietet es Schuldnern über die Restschuldbefreiung ein probates Mittel, wieder Herr über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zu werden. Umgekehrt macht das Insolvenzverfahren Gläubigern die Einzelvollstreckung unmöglich, in vielen Fällen bleiben Lieferanten und Dienstleister nach getaner Arbeit endgültig auf ihren Forderungen sitzen und kommen selbst in eine bedrohliche Lage. Auf rund 50 Milliarden Euro werden insolvenzbedingte Schäden 2009 geschätzt. Die BID Unternehmensgruppe legt deshalb ein besonderes Augenmerk darauf, wie trotz schwebender Verbraucherinsolvenzverfahren per Einzelvollstreckung Forderungen realisiert werden können.

So kippt das Insolvenzverfahren
In der Praxis geht es darum, einen Tatbestand offenzulegen, der zur Versagung des Verbraucherinsolvenzverfahrens oder wenigstens der Restschuldbefreiung führt. Ansatzpunkte dafür bieten die zahlreichen Mitwirkungspflichten des Schuldners, vor allem in Bezug auf die wahrheitsgemäße und vollständige Offenbarung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Bereits fehlende Bemühungen um Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit spielen da eine große Rolle, da sie zur Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten und damit in der Regel zur Aufhebung des Verfahrens führen.

Diplom-Rechtspflegerin Karin Scheungrab stellte beim BID Inhouse Training Wege vor, wie Verbraucherinsolvenzverfahren aufgehoben werden können.Im Einzelnen hängt es an Geschick und Fachkompetenz des Sachbearbeiters, in Gesprächen mit Schuldnern, Gläubigern und den am Insolvenzverfahren beteiligten Organen Sachverhalte zu ermitteln, die den Weg zurück in die individuelle Zwangsvollstreckung bahnen. Zeitgleich mit der drastischen Zunahme der Verbraucherinsolvenzverfahren ergingen dazu in den letzten Jahren einige BGH-Urteile. Um diese und viele weitere Tatbestände ging es jüngst bei einem BID Inhouse Training mit der Referentin Karin Scheungrab (Diplom-Rechtspflegerin), die bundesweit für Aktualität, Detailtiefe und Praxisnähe ihrer Schulungen bekannt ist.

Zahlungsverzug: Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze

Donnerstag, 17. Dezember 2009

Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
01.07. bis 31.12.2007 3,19 % 8,19 % 11,19 %
01.01. bis 30.06.2008 3,32 % 8,32 % 11,32 %
01.07. bis 31.12.2008 3,19 % 8,19 % 11,19 %
01.01. bis 30.06.2009 1,62 % 6,62 % 9,62 %
01.07. bis 31.12.2009 0,12 % 5,12 % 8,12 %

ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

Donnerstag, 17. Dezember 2009

Anspruchsart Verjährungsfrist Beginn der Verjährung Bemerkungen
Zeugniserteilung
(§§ 195, 199 BGB)
3 Jahre Ende des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
Zinsen
(§§ 195, 199 BGB)
3 Jahre wie vor (Zunächst wie vor) Alle bis zur Rechtskraft fällig gewordenen Zinsen verjähren nach 30 Jahren. Zinsen, die vor Titulierung fällig geworden und im Titel betragsmäßig aufgeführt sind, verjähren nach 30 Jahren. Das gleiche gilt für nach Titulierung der Hauptforderung eigens titulierte Zinsbeträge.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der
ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Checkliste: ABC der Immobiliarvollstreckung

Donnerstag, 17. Dezember 2009

Die Zwangsversteigerung nimmt immer größere Bedeutung ein, da oft nur dieser Zugriff auf das schuldnerische Vermögen Aussicht auf
Erfolg hat. Beginnend mit der vorliegenden Ausgabe von BID News erläutern wir, alphabetisch geordnet, die wichtigsten Fachbegriffe.

Begriff Bedeutung
Einstellungsantrag des Schuldners

Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht die Einstellung der Zwangsversteigerung anordnen (§ 30a ZVG). Zwei Bedingungen müssen vorliegen:

Sanierungsfähigkeit: Durch die Verfahrenseinstellung muss die Versteigerung verhindert werden können, der Schuldner muss ein Sanierungskonzept vorweisen. Ein Nachweis über Umschuldungsverhandlungen ist nicht ausreichend (LG Dessau vom 19.01.2006, Az. 7T24/06).

Billigkeit: Die Einstellung muss der Billigkeit entsprechen; hier spielen persönliche Verhältnisse des Schuldners sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rolle.

Die einstweilige Einstellung setzt überdies voraus, dass der Schuldner vorträgt und glaubhaft macht, dass die Gläubigerbefriedigung innerhalb von sechs Monaten in Aussicht steht (LG Rostock, InVo 03,379). Der Antrag kann einmal wiederholt werden (§ 30c ZVG).

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Vorschau: Schwerpunktthema der nächsten BID News im Februar 2010

Donnerstag, 17. Dezember 2009

In unserer ersten Ausgabe der BID News 2010 geht es im Februar vor allem um das Thema Outsourcing. Wir beleuchten, welche Vorteile die Auslagerung des Risiko- und Forderungsmanagements auf einen spezialisierten Dienstleister mit sich bringt. Unter anderem geht es dabei um den Zugewinn an Knowhow und den betriebswirtschaftlichen Nutzen bei der Freisetzung interner Ressourcen. Anhand Beispielen zeigen wir auf, wie eine sinnvolle Verknüpfung von Risiko- und Forderungsmanagement Zahlungsausfälle drastisch verringern und die Liquidität erhöhen kann. Die nächsten BID News erscheinen Anfang Februar 2010.

Weihnachtsgruß

Donnerstag, 17. Dezember 2009

Weihnachtsgruss

Liebe Geschäftspartner, Kunden und Interessenten,

Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen, Ihr Interesse an unseren Leistungen und die gute Zusammenarbeit.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein frohes, besinnliches Weihnachtsfest und für 2010 Gesundheit, Glück & Erfolg und freuen uns auf eine auch weiterhin angenehme Partnerschaft!


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