{"id":292,"date":"2009-07-23T14:10:21","date_gmt":"2009-07-23T12:10:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bid-coburg.de\/news\/?p=292"},"modified":"2010-12-29T08:35:14","modified_gmt":"2010-12-29T07:35:14","slug":"krankenhaeuser-zuzahlungsinkasso-nach-43b-abs-3-sgb-v","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bid-coburg.de\/news\/2009\/07\/23\/krankenhaeuser-zuzahlungsinkasso-nach-43b-abs-3-sgb-v\/","title":{"rendered":"Krankenh\u00e4user: Zuzahlungsinkasso nach \u00a7 43b Abs. 3 SGB V"},"content":{"rendered":"<p><strong>Coburg &#8211; Zuzahlungsinkasso nach \u00a7 43b Abs. 3 SGB V &#8211; L\u00f6sungsmodule f\u00fcr volle Kostenerstattung<\/strong><\/p>\n<p>Die Neuregelung des \u00a7 43b Abs. 3 SGB V bringt die Krankenh\u00e4user gegen\u00fcber gesetzlich Versicherten in Zugzwang: Verg\u00fctungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber gesetzlichen Krankenkassen verringern sich um den Anteil, den Versicherte nach \u00a7 39 Abs. 4 zu entrichten haben. Wenn der Versicherte auch nach einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch das Krankenhaus nicht zahlt, hat dieses im Auftrag der Krankenkasse die Zuzahlung einzuziehen. Damit wird den Krankenh\u00e4usern faktisch im gro\u00dfen Stil die Durchf\u00fchrung von Inkassoma\u00dfnahmen abverlangt.<\/p>\n<h4>Erfahrungen und Detailkenntnisse im Forderungseinzug gefragt<\/h4>\n<p>Mit der Regelung, dass keine Verrechnung der Zuzahlung mit dem Verg\u00fctungsanspruch des Krankenhauses gegen\u00fcber der Krankenkasse stattfindet, wenn und soweit Vollstreckungsma\u00dfnahmen zum Einzug von Zuzahlungen erfolglos bleiben, baut \u00a7 43b Abs. 3 SGB V nur scheinbar eine goldene Br\u00fccke. Denn bei der Beurteilung, wann eine Vollstreckung erfolglos ist, sind <!--more--> Erfahrungen und Detailkenntnisse im Forderungseinzug gefragt. So gilt eine Vollstreckung dann als erfolglos, wenn<br \/>\n&#8211;\tder Versicherte im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist,<br \/>\n&#8211;\tbeim Versicherten eine Verbraucherinsolvenz anh\u00e4ngig ist,<br \/>\n&#8211;\teine Zwangsvollstreckung fruchtlos verl\u00e4uft,<br \/>\n&#8211;\tder Versicherte unbekannt verzogen ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr Krankenh\u00e4user entsteht durch die Neuregelung Entscheidungs- und Handlungsbedarf. Wer sich f\u00fcr Inhouse-L\u00f6sungen beim Zuzahlungsinkasso entscheidet, braucht schlanke Prozesse, um einerseits den Anforderungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Zuzahlungsinkassos gerecht zu werden, und andererseits zugleich Ressourcen f\u00fcr eine verbesserte Patientenversorgung freizusetzen. Dieser Grat d\u00fcrfte jedoch vor dem Hintergrund steigenden Wettbewerbsdrucks im Gesundheitswesen immer schm\u00e4ler werden.<\/p>\n<h4>Kosteng\u00fcnstige Alternative: Auslagerung des Inkassos<\/h4>\n<p>Dagegen bietet die Auslagerung des Zuzahlungsinkassos auf einen erfahrenen Dienstleister eine Alternative, die das Zuzahlungsinkasso schneller und kosteng\u00fcnstiger macht. Inkassokosten sind als Verzugsschaden vom Schuldner zu tragen, und wo das nicht zu realisieren ist, da springt eine weitere Regelung in \u00a7 43b Abs. 3 SGB V ein: \u201eDie zust\u00e4ndige Krankenkasse erstattet dem Krankenhaus je durchgef\u00fchrtem Verwaltungsverfahren &#8230; eine angemessene Kostenpauschale. Die dem Krankenhaus f\u00fcr Vollstreckungsverfahren und Klagen von Versicherten gegen den Verwaltungsakt entstehenden Kosten werden von den Krankenkassen getragen.\u201c<\/p>\n<p>Die BID Unternehmensgruppe bietet als Inkassodienstleister mit fast 25 Jahren Erfahrung im Forderungseinzug Krankenh\u00e4usern vier L\u00f6sungsmodule an, die speziell auf die Bed\u00fcrfnisse beim Zuzahlungsinkasso zugeschnitten sind. <\/p>\n<p><strong>\u00dcbrigens: Die BID Unternehmensgruppe ist seit vielen Jahren Partner von verschiedenen Leistungsanbietern im Gesundheitswesen. Weit \u00fcber den Einzug von Privatliquidationen hinaus setzen Krankenh\u00e4user, medizinische Institute und \u00c4rzte beim Forderungs- und Risikomanagement auf unsere Kompetenzen und Leistungen.<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Coburg &#8211; Zuzahlungsinkasso nach \u00a7 43b Abs. 3 SGB V &#8211; L\u00f6sungsmodule f\u00fcr volle Kostenerstattung Die Neuregelung des \u00a7 43b Abs. 3 SGB V bringt die Krankenh\u00e4user gegen\u00fcber gesetzlich Versicherten in Zugzwang: Verg\u00fctungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber gesetzlichen Krankenkassen verringern sich um den Anteil, den Versicherte nach \u00a7 39 Abs. 4 zu entrichten haben. 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