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Fairplay mit Nachdruck



Mit ‘vollstreckung’ getaggte Artikel

ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

Donnerstag, 01. Oktober 2009

Anspruchsart Verjährungsfrist Beginn der Verjährung Bemerkungen
Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an einem Bauwerk (§ 13 Nr. 4 VOB/B) 4 Jahre Abnahme der Werkleistung VOB/B muss insgesamt ohne jede Änderung vereinbart werden (BGH BauR 04, 668). Anderweitige Frist kann vereinbart werden (§ 13 Nr. 4 Abs. 1 S. 1 VOB/B)
Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an feuerberührten und abgasgedämmten industriellen Feuerungsanlagen (§ 13 Nr. 4 VOB/B) 1 Jahr Abnahme der Werkleistung wie vor
Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an Grundstücken u. Feuerungsanlagen, maschinellen u. elektrotechnischen / elektronischen Anlagen (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B) 2 Jahre Abnahme der Werkleistung wie vor
Werkvertrag, Mängelbeseitigungs-verlangen (§ 13 Nr. 5 S. 2 VOB/B) 2 Jahre Rüge und Zugang des schriftlichen Mängelbeseitigungs-verlangens VOB/B muss insgesamt ohne jede Änderung vereinbart werden (BGH BauR 04, 668). Verjährung erfolgt nicht vor Ablauf der Regelverjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 VOB/B oder ggf. vereinbarter Frist. Mangel muss hinreichend konkretisiert werden!
Werkvertrag, Unternehmerlohn (§§ 195, 199 BGB) 3 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der
ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Internetversteigerung und Kontopfändung: Zwangsvollstreckung wird effektiver

Donnerstag, 01. Oktober 2009

BERLIN - Gerichtsvollzieher können künftig von dritter Seite Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern erhalten, damit sie titulierte Forderungen erfolgreich beitreiben können. Zudem wird die Internetversteigerung von Gegenständen, die gepfändet wurden, als Regelfall der Verwertung etabliert. Auch die Kontopfändung wird reformiert: Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages des § 850c ZPO (derzeit 985,15 Euro) wird nicht von einer Pfändung erfasst („Basispfändungsschutz“).

Die Neuregelungen im Detail

Künftig kann der Gerichtsvollzieher vom Schuldner eine Vermögensauskunft verlangen, ohne dass vorher erfolglos eine Pfändung von beweglichen Gegenständen im Eigentum des Schuldners versucht worden ist. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher künftig Fremdauskünfte bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt- Bundesamt über ein Arbeitsverhältnis, Konten, Depots oder Kfz des Schuldners einholen. Auf der Grundlage dieser Informationen kann der Gläubiger dann öfter erfolgreich vollstrecken, zum Beispiel durch eine Pfändung von Lohn oder Kontoguthaben des Schuldners oder durch Pfändung eines auf den Schuldner zugelassenen Kfz. Die Aufstellung der Vermögensgegenstände des Schuldners (Vermögensverzeichnis) soll zukünftig in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht landesweit elektronisch verwaltet werden. Künftig besteht damit in jedem Bundesland eine zentrale Auskunftsstelle. Auch das Schuldnerverzeichnis bei den Amtsgerichten,in dem zahlungsunwillige bzw. zahlungsunfähige Schuldner dokumentiert werden, soll künftig durch ein zentrales Vollstreckungsgericht als landesweites Internet- Register geführt werden. Vermieter und Handwerker können sich also künftig zentral Informationen über die Kreditwürdigkeit ihrer potenziellen Vertragspartner verschaffen. Die Einführung des Basispfändungsschutzes bedeutet, dass auf diesem „P-Konto“ Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge usw. getätigt werden können, da bis zum Betrag von derzeit 985,15 Euro nicht darauf zugegriffen werden kann. Der Basisbetrag wird jeweils für einen Kalendermonat gewährt, auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Das Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung gilt bereits seit 1. September, während der reformierte Kontopfändungsschutz wegen der erforderlichen Umstellungen erst am 1. Juli 2010 und die Neuregelung bezüglich der Informationsgewinnung über Vermögensverhältnisse von Schuldnern am 1. Januar 2013 in Kraft tritt.

Stellungnahme BID

Die BID Unternehmensgruppe betrachtet die Neuregelungen insgesamt positiv. Die verbesserten Informationsmöglichkeiten für Gläubiger sprechen dafür, dass vollstreckbare Zahlungsansprüche gegen unkooperative Schuldner effektiver durchgesetzt werden können. Die Internetversteigerung folgt einem Prinzip, das in der Praxis bereits erfolgreich ist. Da aufgrund des größeren Bieterkreises höhere Erlöse zu erwarten sind, dürfte sich das Zwangsvollstreckungsverfahren in vielen Fällen verkürzen, was letztlich ebenfalls im Interesse der Gläubiger liegt. Ob dies auch für den reformierten Kontopfändungsschutz gilt, wird die Praxis zeigen.

Vortrag “Forderungsmanagement in der Finanzkrise”

Mittwoch, 03. Juni 2009

Bayreuth/Coburg - Zusammen mit dem Kompetenzzentrum Neue Materialien Nordbayern und dem Verein Deutscher Ingenieure (VDI) in Bayreuth lud der BID Bayerischer Inkasso Dienst AG mit Sitz in Coburg am 02. Juni interessierte Teilnehmer zum Vortrag des Monats in die Räume des Kompetenzzentrums in Bayreuth ein.

Vortragsreihe: “Forderungsmanagement in der Wirtschafts- und Finanzkrise –
Wie komme ich auch heute schneller an mein Geld?“

Wer als Unternehmen einen großen Kundenstamm bedient, kann auf präventives Forderungsmanagement nicht verzichten. Insbesondere in wirtschaftlich schweren Zeiten - wenn die Zahlungsmoral sinkt und verstärkt Insolvenzen eintreten - können Forderungsausfälle schnell zu einem undurchschaubaren und nicht kontrollierbaren Risiko werden. Denn ausbleibende Forderungen werden nur durch wesentlich höheren Mehrumsatz ausgeglichen.

Der Referent Tommy Nickel, bei der BID Unternehmensgruppe u. a. zuständig für das Marketing, informierte im Rahmen des Vortrags die Teilnehmer über die Wichtigkeit des Forderungsmanagements und sensibilisierte diese für ihren eigenen Ablauf.

Neben Tipps und Tricks vom Inkasso-Fachmann zur Vorbeugung von Forderungsausfällen bereits vor Auftragsannahme vermittelte dieser z. B. auch die Gründe für Insolvenzen und das Nichtbezahlen von offenen Rechnungen bei privaten und gewerblichen Kunden.

Auf großes Interesse stieß der Referent mit Vor- und Nachteilen der verschiedenen internen sowie externen Beitreibungsmöglichkeiten. Auch nahm das Publikum positiv und durchaus mit leichter Überraschung das Vorgehen eines seriösen Inkasso-Unternehmens auf, sodass das Bild vom “russisch Inkasso” aus den Köpfen verschwand.

Nach dem Vortrag stand Tommy Nickel für Fragen rund um das Forderungsmanagement, Bonitätsprüfung und Inkasso zur Verfügung.

Link: Neue Materialien Nordbayern, Bayreuth

Checkliste: ABC der Immobiliarvollstreckung

Montag, 11. Mai 2009

Die Zwangsversteigerung nimmt immer größere Bedeutung ein, da oft nur dieser Zugriff auf das schuldnerische Vermögen Aussicht auf
Erfolg hat. Beginnend mit der vorliegenden Ausgabe von BID News erläutern wir, alphabetisch geordnet, die wichtigsten Fachbegriffe.

Begriff Erklärung
Deckungsgrundsatz

Im Versteigerungstermin abgegebene Gebote sind nach unten hin begrenzt. Das heißt, dass alle dem bestrangig betreibenden Gläubiger vorgehenden Ansprüche gedeckt, also ausgeboten sein müssen. Dies geschieht durch Barzahlung und Übernahme der bestehen bleibenden Rechte. Maßgeblich ist hierbei die Rangfolge nach § 10 ZVG.

Rangordnung und Deckungsgrundsatz bewirken, dass kein das Verfahren Betreibender die vorgehenden Ansprüche beeinträchtigen kann. Folge: Im Unterschied zur Mobiliarversteigerung kann ein Grundstück auch mit Lasten erworben werden!

Ein Verstoß gegen den Deckungsgrundsatz führt zu einem unheilbaren Zuschlagsversagungsgrund
(§§ 83 Nr. 6, 7, 84 Abs. 1 ZVG).

Eigentumsumschreibung Eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch nach Versteigerung erfolgt, nachdem das sog. Bargebot bezahlt wurde, der Erlösverteilungstermin stattgefunden hat und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

Montag, 11. Mai 2009

Anspruchsart Verjährungsfrist Beginn der Verjährung Bemerkungen
Wechsel, Rückgriff Inhaber gegen Aussteller und Indossanten (Art. 70 Abs. 2 WG) 1 Jahr Zeitpunkt des Wechselprotests
Werkvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an Bauwerken sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür
(§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
5 Jahre Abnahme des Werks Anwendungsbereich: Alle zur Neuerrichtung erbrachten Arbeiten, Arbeiten an bereits vorhandener Gebäudesubstanz. z. B. Errichtung von Anbauten. Gleiches gilt für die Herstellung und Montage von fest eingebrachten Bauteilen einer ortsfest aufgestellten technischen Anlage.
Werkvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an beweglichen Sachen sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür
(§ 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB)
2 Jahre Abnahme des Werks Typischer Anwendungsbereich: Reparatur- und Wartungsarbeiten z. B. an Autos und Maschinen. Fristberechnung und Verjährungshemmung richten sich nach allgemeinen Vorschriften (§§ 187, 188, 203 bis 213 BGB).
Werkvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an sonstigen (unkörperlichen) Gütern (§ 634 a Abs. 1 Nr. 3, 195 BGB) 3 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Anwendungsfälle: Erstellung von Gutachten oder Erbringung von Transportleistungen. Frist endet ohne Rücksicht auf Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
Werkvertrag, Haftung für arglistig verschwiegene Mängel bei beweglichen Sachen (§ 634 a Abs. 3 S. 1, 195 BGB) 3 Jahre wie vor. Verjährungsfrist kann nicht abgekürzt werden. Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

Die Gesamtliste der hier fortlaufend und alphabetisch veröffentlichten Verjährungsfristen (Auszug) stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung. Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtig: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Checkliste: ABC der Immobiliarvollstreckung

Dienstag, 03. Februar 2009

Die Zwangsversteigerung nimmt immer größere Bedeutung ein, da oft nur dieser Zugriff auf das schuldnerische Vermögen Aussicht auf
Erfolg hat. Beginnend mit der vorliegenden Ausgabe von BID News erläutern wir, alphabetisch geordnet, die wichtigsten Fachbegriffe.

Begriff Erklärung
Bietvollmacht

Soll für einen Dritten geboten werden, ist die Vorlage einer Bietvollmacht notwendig. Die Bietvollmacht
muss in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden (§71 Abs. 2 ZVG). Insbesondere ist
hierbei zu beachten, ob Beschränkungen, wie z. B. Ausbieten bis zu einem Höchstbetrag bestehen. Ist
dies der Fall, können über diese Höchstbeträge hinaus keine wirksamen Gebote abgegeben werden.
Dies muss das Vollstreckungsgericht beachten.

Darüber hinaus muss aus der Vollmacht ausdrücklich die Erlaubnis zum Bieten hervorgehen. Insofern
muss also der Bevollmächtigte (Rechtsanwalt) berechtigt sein, Gebote anstelle eines anderen abzugeben
bzw. das Grundstück zu erwerben. Folge: Eine einfache Prozessvollmacht ist nicht ausreichend!

Zulässig ist die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Generalvollmacht. Bei juristischen Personen muss
die Vertretungsmacht nachgewiesen werden. Im Termin ist daher ein beglaubigter Handelsregisterauszug
neueren Datums vorzulegen. Der Zuschlag aufgrund einer fehlenden Vertretungsmacht erfolgt auf
ein unwirksames Gebot, was zu einem unheilbaren Zuschlagsversagungsgrund führt (§§ 83 Nr. 6, 7, 84 Abs. 1 ZVG).

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

Dienstag, 03. Februar 2009

Anspruchsart Verjährungsfrist Beginn der Verjährung Bemerkungen
Versicherungen,
sonstige Versicherungsverträge
(§ 12 VVG)
2 Jahre
(Altfälle bis
31.12.2007)
Ende des Jahres (31.12.), in
dem die Leistung verlangt werden
kann.
Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers
(VN) bei dem Versicherer angemeldet worden,
ist die Verjährung bis zum Eingang der
schriftlichen Entscheidung des Versicherers
gehemmt. Dieser ist von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf
die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten
gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist
beginnt erst, nachdem der Versicherer dem
VN gegenüber den erhobenen Anspruch
unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist
verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt
hat.
VOB-Werkvertrag
(Gewährleistung)
Arbeiten an Gebäuden
(§ 13 Nr. 4 VOB)
2 Jahre Abnahme der Werkleistung. VOB/B muss insgesamt vereinbart werden.
VOB-Werkvertrag
(Gewährleistung)
Arbeiten an Grundstücken und
Feuerungsanlagen
(§ 13 Nr. 4 VOB)
1 Jahr Abnahme der Werkleistung. VOB/B muss insgesamt vereinbart werden.
Vollstreckungstitel (§§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 4, 201 BGB) 30 Jahre Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit des Titels. Bei künftig regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Wechsel, Anspruch gegen Abnehmer
(Art. 70 Abs. 1 WG)
3 Jahre Verfalltag.  
Wechsel, Rückgriff Indosant gegen Aussteller und andere Indossanten
(Art. 70 Abs. 3 WG)
6 Monate Zeitpunkt der Einlösung oder gerichtlichen Geltendmachung.  

Die Gesamtliste der hier fortlaufend und alphabetisch veröffentlichten Verjährungsfristen (Auszug) stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung. Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtig: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.


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