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Fairplay mit Nachdruck



Mit ‘vollstreckung’ getaggte Artikel

Checkliste: ABC der Immobiliarvollstreckung

Mittwoch, 01. September 2010

Die Zwangsversteigerung nimmt immer größere Bedeutung ein, da oft nur dieser Zugriff auf das schuldnerische Vermögen Aussicht auf Erfolg hat. Beginnend mit der vorliegenden Ausgabe von BID News erläutern wir, alphabetisch geordnet, die wichtigsten Fachbegriffe.

Begriff Erklärung
Grundbuch

Bedeutung: Das Grundbuch ist ein amtliches Verzeichnis, das vom Grundbuchamt geführt wird. Für jedes Grundstück wird ein Grundbuch angelegt, es erhält ein entsprechendes Grundbuchblatt mit Angaben über den Eigentümer und eingetragene Rechte und Belastungen (vgl. § 3 GBO).

Bemerkung: Das Grundbuch gliedert sich folgendermaßen:

Bestandsverzeichnis: Neben dem Grundstück werden hier auch grundstücksgleiche Rechte, z. B. Wohnungseigentum oder Erbbaurecht, verzeichnet. Anzugeben sind Lage und Größe nach Gemarkung, Flur und Flurstück.

Erste Abteilung: Sie enthält die Eigentümer oder Erbbauberechtigten, ggf. unter Angabe der jeweiligen Anteile oder des Gemeinschaftsverhältnisses und die Grundlagen der Eintragung (z. B. Kaufvertrag).

Zweite Abteilung: Sie beinhaltet Lasten und Beschränkungen, die nicht in der dritten Abteilung einzutragen sind, z. B. Dienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.

Dritte Abteilung: Sie enthält die Grundpfandrechte: Hypotheken (auch Zwangssicherungshypotheken, die z. B. die Finanzämter für Steuerschulden in einem verkürzten Verfahren eintragen lassen können), Grundschulden und (sehr selten) Rentenschulden.

Wichtig: Wird im Text einer Grundbucheintragung auf Urkunden Bezug genommen, gehört auch die zugehörige Grundbuchakte, die Ausfertigungen der im Grundbuch genannten Urkunden enthält, zum Grundbuchinhalt. Dies ist in der Zwangsversteigerung von Bedeutung, weil dort vor allem die Fälligkeit von zu zahlenden Zinsen geregelt ist. Dies kann taktisch in das Verfahren einfließen, indem man durch geschickte Antragstellung im Vorfeld eines Verfahrens bereits Einfluss auf das geringste Gebotnehmen kann. Folge: Potenzielle Erwerber werden abgeschreckt.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Vollstreckung ausländischer Bußgelder ab 1. Oktober 2010

Dienstag, 22. Juni 2010

Zum 1. Oktober 2010 wird in Deutschland der „EU-Rahmenbeschluss zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldstrafen und -bußen“ vom 24. März 2005, umgesetzt. Diese Regelung ermöglicht es Bußgeldstellen aus anderen EU-Ländern, nichtbezahlte Geldbußen u.a. aus Straßenverkehrsverstößen auch in Deutschland zu vollstrecken. Bislang können nur österreichische Behörden ausstehende Bußgelder (ab einem Betrag von 25 €) hierzulande eintreiben.

Vollstreckt werden dann hierzulande Geldbußen oder Geldstrafen aus dem gesamten EU-Ausland ab einem Betrag von 70 €, die im EU-Ausland wegen eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen oder auch Parkverstöße) verhängt wurden.

Quelle: Deutsche Polizeigewerkschaft im DBB Landesverband Niedersachsen

Checkliste: ABC der Immobiliarvollstreckung

Dienstag, 18. Mai 2010

Die Zwangsversteigerung nimmt immer größere Bedeutung ein, da oft nur dieser Zugriff auf das schuldnerische Vermögen Aussicht auf Erfolg hat. Wir erläutern fortlaufend, alphabetisch geordnet, die wichtigsten Fachbegriffe.

Begriff Bedeutung
Geringstes Gebot

Bedeutung: Das geringste Gebot bezeichnet die Höhe des Gebots, die mindestens erreicht werden muss, damit das Gebot durch das Vollstreckungsgericht zugelassen wird. Ein darunter liegendes Gebot ist als unzulässig zurückzuweisen. Das geringste Gebot wird im Zwangsversteigerungstermin vor Beginn der Bietestunde vom Gericht bekannt gemacht.

Bemerkung: Die Zwangsversteigerung wird von einem Rangverhältnis bestimmt. Das Verfahren wird immer aus einem bestimmten Rang betrieben. Es gibt stets Rechte und Ansprüche, die dem die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen. Deren Ansprüche dürfen nicht beeinträchtigt werden (Deckungsgrundsatz). Ein Gebot muss daher mindestens die vorrangigen Rechte decken. Das geringste Gebot besteht aus zwei Komponenten:

1. Bestehenbleibende Rechte

Dies sind die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehenden Grundbuchbelastungen. Je nach Fallkonstellation können noch andere Rechte oder Ansprüche in das geringste Gebot fallen. Es kann auch sein, dass es überhaupt keine bestehenbleibenden Rechte gibt. Bei der Teilungsversteigerung gilt die Besonderheit, dass alle Rechte und Ansprüche in das geringste Gebot fallen, die den Eigentumsanteil des Antragstellers belasten oder mitbelasten, außerdem alle anderen Rechte, die diesem im Rang vorgehen oder denselben Rang haben.

2. Mindestbargebot

Dieses enthält die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens, öffentliche Lasten, laufende und ggf. rückständige Zinsen für vorrangige Rechte.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Checkliste: ABC der Immobiliarvollstreckung

Donnerstag, 04. Februar 2010

Die Zwangsversteigerung nimmt immer größere Bedeutung ein, da oft nur dieser Zugriff auf das schuldnerische Vermögen Aussicht auf
Erfolg hat. Wir erläutern alphabetisch geordnet, die wichtigsten Fachbegriffe.

Begriff Bedeutung
Gebot

Das Gebot ist eine Willensäußerung, die auf den Grundstückserwerb durch staatlichen Hoheitsakt gerichtet ist. Es ist während der Bietstunde mündlich in EUR abzugeben (§ 145 a Nr. 3 ZVG). Ausnahmen bestehen lediglich bei taubstummen Personen.

Derjenige, der ein Gebot abgibt, muss geschäftsfähig sein (§§ 51, 52 ZPO). Eine Vertretung ist zulässig. Das abgegebene Gebot kann angefochten werden, zum Beispiel wegen Irrtums oder Täuschung. Eine Anfechtung wegen Motivirrtums, zum Beispiel Verrechnung oder nachträglich festgestellter Mängel am Grundstück, scheidet allerdings aus.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Checkliste: ABC der Immobiliarvollstreckung

Donnerstag, 17. Dezember 2009

Die Zwangsversteigerung nimmt immer größere Bedeutung ein, da oft nur dieser Zugriff auf das schuldnerische Vermögen Aussicht auf
Erfolg hat. Beginnend mit der vorliegenden Ausgabe von BID News erläutern wir, alphabetisch geordnet, die wichtigsten Fachbegriffe.

Begriff Bedeutung
Einstellungsantrag des Schuldners

Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht die Einstellung der Zwangsversteigerung anordnen (§ 30a ZVG). Zwei Bedingungen müssen vorliegen:

Sanierungsfähigkeit: Durch die Verfahrenseinstellung muss die Versteigerung verhindert werden können, der Schuldner muss ein Sanierungskonzept vorweisen. Ein Nachweis über Umschuldungsverhandlungen ist nicht ausreichend (LG Dessau vom 19.01.2006, Az. 7T24/06).

Billigkeit: Die Einstellung muss der Billigkeit entsprechen; hier spielen persönliche Verhältnisse des Schuldners sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rolle.

Die einstweilige Einstellung setzt überdies voraus, dass der Schuldner vorträgt und glaubhaft macht, dass die Gläubigerbefriedigung innerhalb von sechs Monaten in Aussicht steht (LG Rostock, InVo 03,379). Der Antrag kann einmal wiederholt werden (§ 30c ZVG).

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

Donnerstag, 17. Dezember 2009

Anspruchsart Verjährungsfrist Beginn der Verjährung Bemerkungen
Zeugniserteilung
(§§ 195, 199 BGB)
3 Jahre Ende des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
Zinsen
(§§ 195, 199 BGB)
3 Jahre wie vor (Zunächst wie vor) Alle bis zur Rechtskraft fällig gewordenen Zinsen verjähren nach 30 Jahren. Zinsen, die vor Titulierung fällig geworden und im Titel betragsmäßig aufgeführt sind, verjähren nach 30 Jahren. Das gleiche gilt für nach Titulierung der Hauptforderung eigens titulierte Zinsbeträge.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der
ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Forderungseinzug trotz Verbraucherinsolvenz

Donnerstag, 17. Dezember 2009

COBURG - Rund 100 000 Personen treten Schätzungen zufolge in diesem Jahr den Gang in die Verbraucherinsolvenz an. Zwar bietet es Schuldnern über die Restschuldbefreiung ein probates Mittel, wieder Herr über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zu werden. Umgekehrt macht das Insolvenzverfahren Gläubigern die Einzelvollstreckung unmöglich, in vielen Fällen bleiben Lieferanten und Dienstleister nach getaner Arbeit endgültig auf ihren Forderungen sitzen und kommen selbst in eine bedrohliche Lage. Auf rund 50 Milliarden Euro werden insolvenzbedingte Schäden 2009 geschätzt. Die BID Unternehmensgruppe legt deshalb ein besonderes Augenmerk darauf, wie trotz schwebender Verbraucherinsolvenzverfahren per Einzelvollstreckung Forderungen realisiert werden können.

So kippt das Insolvenzverfahren
In der Praxis geht es darum, einen Tatbestand offenzulegen, der zur Versagung des Verbraucherinsolvenzverfahrens oder wenigstens der Restschuldbefreiung führt. Ansatzpunkte dafür bieten die zahlreichen Mitwirkungspflichten des Schuldners, vor allem in Bezug auf die wahrheitsgemäße und vollständige Offenbarung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Bereits fehlende Bemühungen um Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit spielen da eine große Rolle, da sie zur Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten und damit in der Regel zur Aufhebung des Verfahrens führen.

Diplom-Rechtspflegerin Karin Scheungrab stellte beim BID Inhouse Training Wege vor, wie Verbraucherinsolvenzverfahren aufgehoben werden können.Im Einzelnen hängt es an Geschick und Fachkompetenz des Sachbearbeiters, in Gesprächen mit Schuldnern, Gläubigern und den am Insolvenzverfahren beteiligten Organen Sachverhalte zu ermitteln, die den Weg zurück in die individuelle Zwangsvollstreckung bahnen. Zeitgleich mit der drastischen Zunahme der Verbraucherinsolvenzverfahren ergingen dazu in den letzten Jahren einige BGH-Urteile. Um diese und viele weitere Tatbestände ging es jüngst bei einem BID Inhouse Training mit der Referentin Karin Scheungrab (Diplom-Rechtspflegerin), die bundesweit für Aktualität, Detailtiefe und Praxisnähe ihrer Schulungen bekannt ist.

BID Intern: Schulungen greifen neue Entwicklungen auf

Donnerstag, 01. Oktober 2009

BID Intern: Schulungen greifen neue Entwicklungen aufDie anstehenden Neuregelungen im Zwangsvollstreckungsrecht sowie Zugriffsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren bilden den nächsten Baustein des mehrstufigen BID-Schulungskonzepts. Das breit gefächerte, sorgfältig ausgewählte Themenkonzept gliedert sich in fachlich notwendige und optionale branchen- und tätigkeitsbezogene Kurse, die in regelmäßigen Abständen in den Räumen der BID Unternehmensgruppe als Inhouse Training stattfinden. Dabei spielen naturgemäß Fachwissen und Kommunikation eine große Rolle. „Das Training sichert unseren Wissensvorsprung und ergänzt unser Arbeitsumfeld mit guten Aufstiegschancen und top ausgestatteten Arbeitsplätzen“, so Vorstandsvorsitzender Heinz Bittermann.

Checkliste: ABC der Immobiliarvollstreckung

Donnerstag, 01. Oktober 2009

Die Zwangsversteigerung nimmt immer größere Bedeutung ein, da oft nur dieser Zugriff auf das schuldnerische Vermögen Aussicht auf
Erfolg hat. Beginnend mit der vorliegenden Ausgabe von BID News erläutern wir, alphabetisch geordnet, die wichtigsten Fachbegriffe.

Begriff Erklärung
Einstellungsbewilligung des Gläubigers

Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann einmal wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren aufgrund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags (§ 30 Abs. 1 ZVG).

Die Einstellungsbewilligung ist ab dem Zeitpunkt des Verfahrensbeginns möglich und kann auch noch nach dem Schluss der Versteigerung bis zur vollständigen Verkündung des Zuschlags bewilligt werden. Sie hat dann allerdings zur Folge, dass der Zuschlag zu versagen ist (BGH NSW ZVG § 30).

Der Gläubiger kann von dem Recht der Einstellung Gebrauch machen, und zwar ohne jede Begründungspflicht, ohne Einhaltung von Form- oder Fristerfordernissen und ohne Mitsprachemöglichkeit von Dritten. Der Einstellungsantrag bezieht sich nur auf das vom Gläubiger selbst betriebene Verfahren. Auf das von einem anderen ggf. (mit-)betriebene Verfahren hat dies keine Auswirkungen. Mit der Einstellung beginnt die 6-Monatsfrist. Bei Fristversäumnis: Verfahrensaufhebung (§ 31 Abs.1 S.2 ZVG).

Wichtig: Der Fortsetzungsbeschluss muss dem Schuldner vier Wochen vor dem Termin zugestellt sein, anderenfalls ein Versteigerungstermin für den betreffenden Gläubiger nicht stattfindet.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der
ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

Donnerstag, 01. Oktober 2009

Anspruchsart Verjährungsfrist Beginn der Verjährung Bemerkungen
Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an einem Bauwerk (§ 13 Nr. 4 VOB/B) 4 Jahre Abnahme der Werkleistung VOB/B muss insgesamt ohne jede Änderung vereinbart werden (BGH BauR 04, 668). Anderweitige Frist kann vereinbart werden (§ 13 Nr. 4 Abs. 1 S. 1 VOB/B)
Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an feuerberührten und abgasgedämmten industriellen Feuerungsanlagen (§ 13 Nr. 4 VOB/B) 1 Jahr Abnahme der Werkleistung wie vor
Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an Grundstücken u. Feuerungsanlagen, maschinellen u. elektrotechnischen / elektronischen Anlagen (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B) 2 Jahre Abnahme der Werkleistung wie vor
Werkvertrag, Mängelbeseitigungs-verlangen (§ 13 Nr. 5 S. 2 VOB/B) 2 Jahre Rüge und Zugang des schriftlichen Mängelbeseitigungs-verlangens VOB/B muss insgesamt ohne jede Änderung vereinbart werden (BGH BauR 04, 668). Verjährung erfolgt nicht vor Ablauf der Regelverjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 VOB/B oder ggf. vereinbarter Frist. Mangel muss hinreichend konkretisiert werden!
Werkvertrag, Unternehmerlohn (§§ 195, 199 BGB) 3 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der
ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.


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