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Fairplay mit Nachdruck



Mit ‘verjährung’ getaggte Artikel

ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

Donnerstag, 17. Dezember 2009

Anspruchsart Verjährungsfrist Beginn der Verjährung Bemerkungen
Zeugniserteilung
(§§ 195, 199 BGB)
3 Jahre Ende des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
Zinsen
(§§ 195, 199 BGB)
3 Jahre wie vor (Zunächst wie vor) Alle bis zur Rechtskraft fällig gewordenen Zinsen verjähren nach 30 Jahren. Zinsen, die vor Titulierung fällig geworden und im Titel betragsmäßig aufgeführt sind, verjähren nach 30 Jahren. Das gleiche gilt für nach Titulierung der Hauptforderung eigens titulierte Zinsbeträge.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der
ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Verjährung von Forderungen droht zum 31.12.

Freitag, 30. Oktober 2009

Die meisten Ansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjährungsfrist. Diese beginnt am Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.

Neben Sonderregelungen für Verjährungsfristen im Kauf- und Werkvertragsrecht gibt es wichtige Ausnahmen von der dreijährigen Regelverjährung im Handelsrecht. In den BID News werden diese auszugsweise in regelmäßigen Abständen aufgeführt. Bisherige Ausgaben können hier News-Bereich eingesehen werden.

Um die drohende Verjährung zu hemmen und auch bereits gedanklich abgeschriebene Forderungen zu realisieren, stehen wir gerne mit unserem gesamten Know-How im Forderungsmangement zur Verfügung.

Die BID Unternehmensgruppe mit Sitz in Coburg, Oberfranken ist seit 25 Jahren überaus erfolgreich am Markt tätig und bietet ein geschlossenes System zum Schutz vor Forderungsausfällen - insbesondere in den Teilbereichen Inkasso national, Inkasso international sowie Bonitätsprüfungen / Wirtschaftsinformationen.

ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

Donnerstag, 01. Oktober 2009

Anspruchsart Verjährungsfrist Beginn der Verjährung Bemerkungen
Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an einem Bauwerk (§ 13 Nr. 4 VOB/B) 4 Jahre Abnahme der Werkleistung VOB/B muss insgesamt ohne jede Änderung vereinbart werden (BGH BauR 04, 668). Anderweitige Frist kann vereinbart werden (§ 13 Nr. 4 Abs. 1 S. 1 VOB/B)
Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an feuerberührten und abgasgedämmten industriellen Feuerungsanlagen (§ 13 Nr. 4 VOB/B) 1 Jahr Abnahme der Werkleistung wie vor
Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an Grundstücken u. Feuerungsanlagen, maschinellen u. elektrotechnischen / elektronischen Anlagen (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B) 2 Jahre Abnahme der Werkleistung wie vor
Werkvertrag, Mängelbeseitigungs-verlangen (§ 13 Nr. 5 S. 2 VOB/B) 2 Jahre Rüge und Zugang des schriftlichen Mängelbeseitigungs-verlangens VOB/B muss insgesamt ohne jede Änderung vereinbart werden (BGH BauR 04, 668). Verjährung erfolgt nicht vor Ablauf der Regelverjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 VOB/B oder ggf. vereinbarter Frist. Mangel muss hinreichend konkretisiert werden!
Werkvertrag, Unternehmerlohn (§§ 195, 199 BGB) 3 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der
ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

Montag, 11. Mai 2009

Anspruchsart Verjährungsfrist Beginn der Verjährung Bemerkungen
Wechsel, Rückgriff Inhaber gegen Aussteller und Indossanten (Art. 70 Abs. 2 WG) 1 Jahr Zeitpunkt des Wechselprotests
Werkvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an Bauwerken sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür
(§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
5 Jahre Abnahme des Werks Anwendungsbereich: Alle zur Neuerrichtung erbrachten Arbeiten, Arbeiten an bereits vorhandener Gebäudesubstanz. z. B. Errichtung von Anbauten. Gleiches gilt für die Herstellung und Montage von fest eingebrachten Bauteilen einer ortsfest aufgestellten technischen Anlage.
Werkvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an beweglichen Sachen sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür
(§ 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB)
2 Jahre Abnahme des Werks Typischer Anwendungsbereich: Reparatur- und Wartungsarbeiten z. B. an Autos und Maschinen. Fristberechnung und Verjährungshemmung richten sich nach allgemeinen Vorschriften (§§ 187, 188, 203 bis 213 BGB).
Werkvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an sonstigen (unkörperlichen) Gütern (§ 634 a Abs. 1 Nr. 3, 195 BGB) 3 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Anwendungsfälle: Erstellung von Gutachten oder Erbringung von Transportleistungen. Frist endet ohne Rücksicht auf Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
Werkvertrag, Haftung für arglistig verschwiegene Mängel bei beweglichen Sachen (§ 634 a Abs. 3 S. 1, 195 BGB) 3 Jahre wie vor. Verjährungsfrist kann nicht abgekürzt werden. Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

Die Gesamtliste der hier fortlaufend und alphabetisch veröffentlichten Verjährungsfristen (Auszug) stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung. Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtig: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

Dienstag, 03. Februar 2009

Anspruchsart Verjährungsfrist Beginn der Verjährung Bemerkungen
Versicherungen,
sonstige Versicherungsverträge
(§ 12 VVG)
2 Jahre
(Altfälle bis
31.12.2007)
Ende des Jahres (31.12.), in
dem die Leistung verlangt werden
kann.
Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers
(VN) bei dem Versicherer angemeldet worden,
ist die Verjährung bis zum Eingang der
schriftlichen Entscheidung des Versicherers
gehemmt. Dieser ist von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf
die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten
gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist
beginnt erst, nachdem der Versicherer dem
VN gegenüber den erhobenen Anspruch
unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist
verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt
hat.
VOB-Werkvertrag
(Gewährleistung)
Arbeiten an Gebäuden
(§ 13 Nr. 4 VOB)
2 Jahre Abnahme der Werkleistung. VOB/B muss insgesamt vereinbart werden.
VOB-Werkvertrag
(Gewährleistung)
Arbeiten an Grundstücken und
Feuerungsanlagen
(§ 13 Nr. 4 VOB)
1 Jahr Abnahme der Werkleistung. VOB/B muss insgesamt vereinbart werden.
Vollstreckungstitel (§§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 4, 201 BGB) 30 Jahre Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit des Titels. Bei künftig regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Wechsel, Anspruch gegen Abnehmer
(Art. 70 Abs. 1 WG)
3 Jahre Verfalltag.  
Wechsel, Rückgriff Indosant gegen Aussteller und andere Indossanten
(Art. 70 Abs. 3 WG)
6 Monate Zeitpunkt der Einlösung oder gerichtlichen Geltendmachung.  

Die Gesamtliste der hier fortlaufend und alphabetisch veröffentlichten Verjährungsfristen (Auszug) stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung. Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtig: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.


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