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Fairplay mit Nachdruck



Mit ‘pfändung’ getaggte Artikel

Forderungseinzug mit skandinavischer Gründlichkeit

Dienstag, 18. Mai 2010

Forderungseinzug mit skandinavischer Gründlichkeit In Norwegen existiert ein Inkassogesetz zur Regelung des Forderungsmanagements. Die außergerichtlichen Inkassokosten hat grundsätzlich der Schuldner zu tragen, sofern das Inkassoverfahren nach Ablauf einer erfolglos gesetzten Frist erfolgt. Im gerichtlichen Verfahren werden Inkassokosten als gewöhnliche Geldforderungen behandelt und können im gesetzlich festgelegten Rahmen geltend gemacht werden. Es existieren standardisierte gerichtliche Verfahren, auch die Möglichkeit von Online-Anträgen.

Der große Vorteil des Gläubigerschutzes in Norwegen liegt bereits in einem hoch entwickelten Auskunftswesen. Meldeämter erteilen online Auskünfte auch über Namensänderungen und Umzüge von Schuldnern an neue Adressen. Bei Kennzeichen-Anfragen beim zentralen Kraftfahrzeugregister wird Auskunft erteilt, wann und auf wen das Fahrzeug zugelassen worden ist. Über Dienstleistungspartner, mit denen etwa die Profaktura Auslandsinkasso GmbH zusammenarbeitet, sind Details über Einkommen, Nettovermögen und Steuerlasten von Schuldnern erhältlich, zudem Daten über laufende Inkassoverfahren, unbezahlte Inkassobeträge sowie detaillierte Angaben über diverse Eigentumsverhältnisse. Ein weiteres Register, auf das etwa Profaktura über örtliche Partner Zugriff hat, liefert darüber hinaus Angaben zum Beispiel über Eheverträge, Leasingverträge und Pfändungen in Einkommen, Wertpapiere und Bankkonten.

ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

Donnerstag, 17. Dezember 2009

Anspruchsart Verjährungsfrist Beginn der Verjährung Bemerkungen
Zeugniserteilung
(§§ 195, 199 BGB)
3 Jahre Ende des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
Zinsen
(§§ 195, 199 BGB)
3 Jahre wie vor (Zunächst wie vor) Alle bis zur Rechtskraft fällig gewordenen Zinsen verjähren nach 30 Jahren. Zinsen, die vor Titulierung fällig geworden und im Titel betragsmäßig aufgeführt sind, verjähren nach 30 Jahren. Das gleiche gilt für nach Titulierung der Hauptforderung eigens titulierte Zinsbeträge.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der
ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

BID Intern: Schulungen greifen neue Entwicklungen auf

Donnerstag, 01. Oktober 2009

BID Intern: Schulungen greifen neue Entwicklungen aufDie anstehenden Neuregelungen im Zwangsvollstreckungsrecht sowie Zugriffsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren bilden den nächsten Baustein des mehrstufigen BID-Schulungskonzepts. Das breit gefächerte, sorgfältig ausgewählte Themenkonzept gliedert sich in fachlich notwendige und optionale branchen- und tätigkeitsbezogene Kurse, die in regelmäßigen Abständen in den Räumen der BID Unternehmensgruppe als Inhouse Training stattfinden. Dabei spielen naturgemäß Fachwissen und Kommunikation eine große Rolle. „Das Training sichert unseren Wissensvorsprung und ergänzt unser Arbeitsumfeld mit guten Aufstiegschancen und top ausgestatteten Arbeitsplätzen“, so Vorstandsvorsitzender Heinz Bittermann.

ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

Donnerstag, 01. Oktober 2009

Anspruchsart Verjährungsfrist Beginn der Verjährung Bemerkungen
Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an einem Bauwerk (§ 13 Nr. 4 VOB/B) 4 Jahre Abnahme der Werkleistung VOB/B muss insgesamt ohne jede Änderung vereinbart werden (BGH BauR 04, 668). Anderweitige Frist kann vereinbart werden (§ 13 Nr. 4 Abs. 1 S. 1 VOB/B)
Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an feuerberührten und abgasgedämmten industriellen Feuerungsanlagen (§ 13 Nr. 4 VOB/B) 1 Jahr Abnahme der Werkleistung wie vor
Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an Grundstücken u. Feuerungsanlagen, maschinellen u. elektrotechnischen / elektronischen Anlagen (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B) 2 Jahre Abnahme der Werkleistung wie vor
Werkvertrag, Mängelbeseitigungs-verlangen (§ 13 Nr. 5 S. 2 VOB/B) 2 Jahre Rüge und Zugang des schriftlichen Mängelbeseitigungs-verlangens VOB/B muss insgesamt ohne jede Änderung vereinbart werden (BGH BauR 04, 668). Verjährung erfolgt nicht vor Ablauf der Regelverjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 VOB/B oder ggf. vereinbarter Frist. Mangel muss hinreichend konkretisiert werden!
Werkvertrag, Unternehmerlohn (§§ 195, 199 BGB) 3 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der
ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Internetversteigerung und Kontopfändung: Zwangsvollstreckung wird effektiver

Donnerstag, 01. Oktober 2009

BERLIN - Gerichtsvollzieher können künftig von dritter Seite Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern erhalten, damit sie titulierte Forderungen erfolgreich beitreiben können. Zudem wird die Internetversteigerung von Gegenständen, die gepfändet wurden, als Regelfall der Verwertung etabliert. Auch die Kontopfändung wird reformiert: Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages des § 850c ZPO (derzeit 985,15 Euro) wird nicht von einer Pfändung erfasst („Basispfändungsschutz“).

Die Neuregelungen im Detail

Künftig kann der Gerichtsvollzieher vom Schuldner eine Vermögensauskunft verlangen, ohne dass vorher erfolglos eine Pfändung von beweglichen Gegenständen im Eigentum des Schuldners versucht worden ist. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher künftig Fremdauskünfte bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt- Bundesamt über ein Arbeitsverhältnis, Konten, Depots oder Kfz des Schuldners einholen. Auf der Grundlage dieser Informationen kann der Gläubiger dann öfter erfolgreich vollstrecken, zum Beispiel durch eine Pfändung von Lohn oder Kontoguthaben des Schuldners oder durch Pfändung eines auf den Schuldner zugelassenen Kfz. Die Aufstellung der Vermögensgegenstände des Schuldners (Vermögensverzeichnis) soll zukünftig in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht landesweit elektronisch verwaltet werden. Künftig besteht damit in jedem Bundesland eine zentrale Auskunftsstelle. Auch das Schuldnerverzeichnis bei den Amtsgerichten,in dem zahlungsunwillige bzw. zahlungsunfähige Schuldner dokumentiert werden, soll künftig durch ein zentrales Vollstreckungsgericht als landesweites Internet- Register geführt werden. Vermieter und Handwerker können sich also künftig zentral Informationen über die Kreditwürdigkeit ihrer potenziellen Vertragspartner verschaffen. Die Einführung des Basispfändungsschutzes bedeutet, dass auf diesem „P-Konto“ Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge usw. getätigt werden können, da bis zum Betrag von derzeit 985,15 Euro nicht darauf zugegriffen werden kann. Der Basisbetrag wird jeweils für einen Kalendermonat gewährt, auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Das Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung gilt bereits seit 1. September, während der reformierte Kontopfändungsschutz wegen der erforderlichen Umstellungen erst am 1. Juli 2010 und die Neuregelung bezüglich der Informationsgewinnung über Vermögensverhältnisse von Schuldnern am 1. Januar 2013 in Kraft tritt.

Stellungnahme

Die BID Unternehmensgruppe betrachtet die Neuregelungen insgesamt positiv. Die verbesserten Informationsmöglichkeiten für Gläubiger sprechen dafür, dass vollstreckbare Zahlungsansprüche gegen unkooperative Schuldner effektiver durchgesetzt werden können. Die Internetversteigerung folgt einem Prinzip, das in der Praxis bereits erfolgreich ist. Da aufgrund des größeren Bieterkreises höhere Erlöse zu erwarten sind, dürfte sich das Zwangsvollstreckungsverfahren in vielen Fällen verkürzen, was letztlich ebenfalls im Interesse der Gläubiger liegt. Ob dies auch für den reformierten Kontopfändungsschutz gilt, wird die Praxis zeigen.

ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

Montag, 11. Mai 2009

Anspruchsart Verjährungsfrist Beginn der Verjährung Bemerkungen
Wechsel, Rückgriff Inhaber gegen Aussteller und Indossanten (Art. 70 Abs. 2 WG) 1 Jahr Zeitpunkt des Wechselprotests
Werkvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an Bauwerken sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür
(§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
5 Jahre Abnahme des Werks Anwendungsbereich: Alle zur Neuerrichtung erbrachten Arbeiten, Arbeiten an bereits vorhandener Gebäudesubstanz. z. B. Errichtung von Anbauten. Gleiches gilt für die Herstellung und Montage von fest eingebrachten Bauteilen einer ortsfest aufgestellten technischen Anlage.
Werkvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an beweglichen Sachen sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür
(§ 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB)
2 Jahre Abnahme des Werks Typischer Anwendungsbereich: Reparatur- und Wartungsarbeiten z. B. an Autos und Maschinen. Fristberechnung und Verjährungshemmung richten sich nach allgemeinen Vorschriften (§§ 187, 188, 203 bis 213 BGB).
Werkvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an sonstigen (unkörperlichen) Gütern (§ 634 a Abs. 1 Nr. 3, 195 BGB) 3 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Anwendungsfälle: Erstellung von Gutachten oder Erbringung von Transportleistungen. Frist endet ohne Rücksicht auf Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
Werkvertrag, Haftung für arglistig verschwiegene Mängel bei beweglichen Sachen (§ 634 a Abs. 3 S. 1, 195 BGB) 3 Jahre wie vor. Verjährungsfrist kann nicht abgekürzt werden. Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

Die Gesamtliste der hier fortlaufend und alphabetisch veröffentlichten Verjährungsfristen (Auszug) stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung. Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtig: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

Dienstag, 03. Februar 2009

Anspruchsart Verjährungsfrist Beginn der Verjährung Bemerkungen
Versicherungen,
sonstige Versicherungsverträge
(§ 12 VVG)
2 Jahre
(Altfälle bis
31.12.2007)
Ende des Jahres (31.12.), in
dem die Leistung verlangt werden
kann.
Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers
(VN) bei dem Versicherer angemeldet worden,
ist die Verjährung bis zum Eingang der
schriftlichen Entscheidung des Versicherers
gehemmt. Dieser ist von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf
die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten
gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist
beginnt erst, nachdem der Versicherer dem
VN gegenüber den erhobenen Anspruch
unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist
verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt
hat.
VOB-Werkvertrag
(Gewährleistung)
Arbeiten an Gebäuden
(§ 13 Nr. 4 VOB)
2 Jahre Abnahme der Werkleistung. VOB/B muss insgesamt vereinbart werden.
VOB-Werkvertrag
(Gewährleistung)
Arbeiten an Grundstücken und
Feuerungsanlagen
(§ 13 Nr. 4 VOB)
1 Jahr Abnahme der Werkleistung. VOB/B muss insgesamt vereinbart werden.
Vollstreckungstitel (§§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 4, 201 BGB) 30 Jahre Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit des Titels. Bei künftig regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Wechsel, Anspruch gegen Abnehmer
(Art. 70 Abs. 1 WG)
3 Jahre Verfalltag.  
Wechsel, Rückgriff Indosant gegen Aussteller und andere Indossanten
(Art. 70 Abs. 3 WG)
6 Monate Zeitpunkt der Einlösung oder gerichtlichen Geltendmachung.  

Die Gesamtliste der hier fortlaufend und alphabetisch veröffentlichten Verjährungsfristen (Auszug) stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung. Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtig: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.


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