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Fairplay mit Nachdruck



Mit ‘krankenkasse’ getaggte Artikel

Vortrag “Forderungsmanagement in der Krankenversicherung”

Mittwoch, 22. September 2010

Leipzig/Coburg - Die Gesundheitsforen Leipzig GmbH lud den BID Bayerischer Inkasso Dienst AG mit Sitz in Coburg am 07. September als Gastredner zum Arbeitstreffen der User Group „Strategische Handlungsoptionen in der Krankenversicherung“ nach Leipzig ein.

Wer als Unternehmen einen großen Kundenstamm bedient, kann auf präventives Forderungsmanagement nicht verzichten. Insbesondere in wirtschaftlich schweren Zeiten - wenn die Zahlungsmoral sinkt und verstärkt Kundeninsolvenzen eintreten - können Forderungsausfälle auch für Versicherungsunternehmen schnell zu einem undurchschaubaren und nicht kontrollierbaren Risiko werden. Denn ausbleibende Forderungen werden nur durch wesentlich höheren Mehrumsatz ausgeglichen.

Straffes Vorgehen für schnelle Zahlungseingänge
Der Referent Thomas Kirchner, Vertriebsleiter und Handlungsbevollmächtigter der BID Unternehmensgruppe, informierte im Rahmen des Vortrags die Teilnehmer über die Wichtigkeit des Forderungsmanagements und sensibilisierte diese für Weiterlesen…

Zuzahlungsinkasso: Lösungsmodule für beschleunigte Kostenerstattung

Mittwoch, 01. September 2010

COBURG - Mehr Eigenverantwortung, wie sie von Forschungsinstituten gefordert wird, hat bereits in Form von Selbstbehalten Eingang in die deutsche Gesundheitswirtschaft gefunden. Jüngstes Beispiel ist die Zuzahlungsregelung des § 43b Abs. 3 SGB V, die Krankenhäuser gegenüber gesetzlich Versicherten in Zugzwang bringt: Vergütungsansprüche gegenüber gesetzlichen Krankenkassen verringern sich um den Anteil, den Versicherte nach nach § 39 Abs. 4 zu entrichten haben. Wenn der Versicherte auch nach einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch das Krankenhaus nicht zahlt, hat dieses im Auftrag der Krankenkasse die Zuzahlung einzuziehen. Damit wird den Krankenhäusern faktisch im großen Stil die Durchführung von Inkassomaßnahmen abverlangt.

Problem Zuzahlungsinkassonach § 43b Abs. 3 SGB VFachkundige Beurteilung gefragt

Scheinbar baut § 43b Abs. 3 SGB V den Leistungserbringern eine goldene Brücke mit der Regelung, dass keine Verrechnung der Zuzahlung mit dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse stattfindet, wenn und soweit Vollstreckungsmaßnahmen zum Einzug von Zuzahlungen erfolglos bleiben. Doch bei der Beurteilung, wann eine Vollstreckung erfolglos ist, sind Erfahrungen und Detailkenntnisse im Forderungseinzug gefragt. So gilt eine Vollstreckung dann als erfolglos, wenn (1) der Versicherte im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, (2) beim Versicherten eine Verbraucherinsolvenz anhängig ist, (3) eine Zwangsvollstreckung fruchtlos verläuft, (4) der Versicherte unbekannt verzogen ist.

Schnelle Reaktion erforderlich

Für Krankenhäuser entsteht durch die Neuregelung Handlungsbedarf. Bisherigen Erfahrungen des BID zufolge setzen viele Kliniken die Durchsetzung von Zuzahlungsforderungen nur zögerlich um. Dadurch vergrößert sich schleichend das Risiko von Liquiditätsengpässen, zusätzlich droht dringender Handlungsbedarf, je näher die Verjährung von Zuzahlungsansprüchen rückt. Dagegen bietet schon jetzt die Auslagerung des Zuzahlungsinkassos auf einen erfahrenen Dienstleister eine Alternative, die das Zuzahlungsinkasso schneller und kostengünstiger macht. Wo ein Verzugsschaden nicht zu realisieren ist, da springt eine weitere Regelung in § 43b Abs. 3 SGB V ein: “Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Krankenhaus je durchgeführtem Verwaltungsverfahren … eine angemessene Kostenpauschale. Die dem Krankenhaus für Vollstreckungsverfahren und Klagen von Versicherten gegen den Verwaltungsakt entstehenden Kosten werden von den Krankenkassen getragen.”

Wachstumsmotor Gesundheit brummt

Mittwoch, 01. September 2010

400 Milliarden Euro Umsatz im Jahr 2020: Wachstumsmotor Gesundheit brummtDie Gesundheitswirtschaft gehört zu den am schnellsten wachsenden Sektoren der deutschen Volkswirtschaft. Die Nachfrage nach Gesundheitsleistungen und -produkten steigt stetig. Aktuelle Studien prognostizieren über die nächste Dekade ein deutliches Umsatz- und Beschäftigungswachstum in allen Bereichen des Gesundheitswesens. Deutschland ist der drittgrößte Gesundheitsmarkt der Welt und damit von entscheidender Bedeutung für die deutsche Gesundheitswirtschaft. Sie beschäftigt bereits heute bei einem Jahresumsatz von etwa 260 Milliarden Euro rund 4,6 Millionen Menschen in über 800 Berufen und gehört mit einem Anteil von 12,2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts bereits jetzt zu den wichtigsten Sektoren der deutschen Volkswirtschaft. Das Hamburgische Weltwirtschaftsinstitut (HWWI) rechnet damit, dass die deutsche Gesundheitswirtschaft im Jahr 2020 über 400 Milliarden Euro Umsatz machen und damit fünfeinhalb Millionen Menschen Beschäftigung bieten könnte.

Die Gesundheitswirtschaft setzt sich aus dem “klassischen” oder auch “ersten Gesundheitsmarkt” und dem “zweiten Gesundheitsmarkt” zusammen. Gesundheitsrelevante Waren und Dienstleistungen, die von privaten und gesetzlichen Krankenkassen oder aus staatlichen Mitteln im Rahmen des geltenden Finanzsystems erstattet werden, werden zum ersten Gesundheitsmarkt gerechnet. Hierzu gehören die ärztliche Versorgung, Arznei- und Hilfsmittel. Alle darüber hinausgehenden gesundheitsrelevanten Waren und Dienstleistungen werden dem zweiten Gesundheitsmarkt angerechnet - Medizintechnik, Gesundheitstourismus oder der Wellness und Fitnessbereich.

Während derzeit noch mit rund 150 Milliarden Euro der Großteil des Branchenumsatzes auf den ersten Gesundheitsmarkt entfällt, zeigt gerade der zweite Gesundheitsmarkt eine enorme Dynamik, die eine deutliche Verschiebung der Verhältnisse erwarten lässt.

Damit die Gesundheitswirtschaft langfristig wachsen kann, empfehlen Forschungsinstitute und Gutachter überwiegend eine schrittweise Deregulierung, teils bis hin zu wettbewerblich verfassten Gesundheitsmärkten. Es spricht daher einiges dafür, dass Kernpunkte wie Selbstbeteiligungen, freie Kassenwahl und Vertragswettbewerb zwischen Krankenversicherungen und Leistungsanbietern verstärkt Eingang in das deutsche Gesundheitssystem finden werden. Nach Einschätzung des BID bedeutet das zwangsläufig, dass Leistungsanbieter künftig immer häufiger und immer höhere Forderungen gegen Privatpersonen durchzusetzen haben werden.

Quellen: HWWI, BDI, FTD, IHK München

Zuzahlungsinkasso nach der Neuregelung des § 43b Abs. 3 SGB V

Montag, 15. Februar 2010

Lange Zeit wurde über die Neuregelung nach dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) diskutiert, zum 1. Januar 2010 wurde das Zuzahlungsinkasso nun verbindlich umgesetzt.

Ausschlaggebende Neuerung ist neben der Fakturierung der Krankenhauszuzahlung die hinzukommende Inkassopflicht bei Ausbleiben der Zahlung. Nach dem Kenntnisstand der BID Unternehmensgruppe übernimmt z.B. die AOK in Bayern bereits frühzeitig das Verfahren. Einige Ersatzkassen haben sich auch bereit erklärt, ab dem Stadium Zwangsvollstreckung in den Inkassovorgang einzutreten. Es verbleibt damit ein Restbestand von gesetzlich Versicherten, bei welchen nach der neuen gesetzlichen Regelung neben dem durch das Krankenhaus auszufertigenden Verwaltungstitel auch die Bonitätsprüfung der Patienten bzw. der Schuldner und die entsprechenden Zwangsmaßnahmen durchzuführen sind.

Ein wirtschaftliches Verfahren, zu dem das Weiterlesen…

Krankenhäuser: Zuzahlungsinkasso nach § 43b Abs. 3 SGB V

Donnerstag, 23. Juli 2009

Coburg - Zuzahlungsinkasso nach § 43b Abs. 3 SGB V - Lösungsmodule für volle Kostenerstattung

Die Neuregelung des § 43b Abs. 3 SGB V bringt die Krankenhäuser gegenüber gesetzlich Versicherten in Zugzwang: Vergütungsansprüche gegenüber gesetzlichen Krankenkassen verringern sich um den Anteil, den Versicherte nach § 39 Abs. 4 zu entrichten haben. Wenn der Versicherte auch nach einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch das Krankenhaus nicht zahlt, hat dieses im Auftrag der Krankenkasse die Zuzahlung einzuziehen. Damit wird den Krankenhäusern faktisch im großen Stil die Durchführung von Inkassomaßnahmen abverlangt.

Erfahrungen und Detailkenntnisse im Forderungseinzug gefragt

Mit der Regelung, dass keine Verrechnung der Zuzahlung mit dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse stattfindet, wenn und soweit Vollstreckungsmaßnahmen zum Einzug von Zuzahlungen erfolglos bleiben, baut § 43b Abs. 3 SGB V nur scheinbar eine goldene Brücke. Denn bei der Beurteilung, wann eine Vollstreckung erfolglos ist, sind Weiterlesen…


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