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Mit ‘gerichtsvollzieher’ getaggte Artikel

Auslandsinkasso in den Niederlanden

Mittwoch, 01. September 2010

Auslandsinkasso in den Niederlanden: Effektive Werkzeuge trotz hohen DatenschutzesWer in den Niederlanden eine Forderung durchsetzen muss, hat es in vielerlei Hinsicht leichter als hierzulande. Das beginnt bereits bei der Verjährung von Zahlungsansprüchen aus Verträgen, die fünf statt der drei Jahre in Deutschland beträgt. Für deren Unterbrechung genügt eine schriftliche Erklärung an den Schuldner, wonach sich der Gläubiger die Geltendmachung des konkreten Zahlungsanspruchs ausdrücklich vorbehält. Ein Akt der Rechtsverfolgung unter Zuhilfenahme der Justiz, deren Mühlen ja bekanntlich langsam mahlen, ist in den Niederlanden dagegen nicht erforderlich. Bleibt die Beitreibung außergerichtlich erfolglos, so stellt das niederländische Rechtssystem zwei effektive prozessuale Werkzeuge zur Verfügung, die Sicherheitspfändung und das “Kort Geding”-Verfahren.

Vollstreckungstitel in sechs Wochen

“Kort Geding”, das ist ein Eilverfahren, bei dem das Gericht die Parteien in mündlicher Verhandlung anhört und dann den Streitgegenstand vorläufig beurteilt. Kann sich der Gläubiger auf dringenden Liquiditätsbedarf berufen und der Zahlungsanspruch einfach festgestellt werden, so ist ein Vollstreckungstitel in drei bis sechs Wochen möglich. Zusätzlich eröffnet die Sicherheitspfändung dem Gläubiger den Zugriff auf Vermögensgegenstände des Schuldners, bevor überhaupt eine Klage eingereicht worden ist. Voraussetzung ist ein schlüssiger und bezifferter Antrag beim zuständigen Gericht. Außerdem ist erforderlich, dass der Gläubiger glaubhaft macht, der Schuldner werde sich der künftigen Vollstreckung entziehen. An diesen Vortrag stellen die Gerichte in aller Regel keine hohen Anforderungen. Allerdings muss im Falle einer Sicherheitspfändung immer eine Klage folgen, zu deren Einreichung die Gerichte recht kurze Fristen setzen. Und Sicherheitspfändungen, die sich im Hauptverfahren als unrechtmäßig herausstellen, verpflichten zum Schadensersatz.

Entscheidend: Richtiger Partner

Für Kläger bzw. Antragsteller herrscht in beiden Verfahren Anwaltszwang, der in den Niederlanden meist kostspielig ist. Deshalb ist es nicht immer ratsam, sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ob eine Forderung tasächlich erfolgreich außergerichtlich realisiert werden kann, hängt allerdings entscheidend an der Auswahl der richtigen Partner vor Ort. Die Zulassung von Inkassounternehmen ist nämlich in den Niederlanden nicht geregelt, und so ist es oft Glücksache, an wen man gerät. Hinzu kommt, dass verlässliche Informationen über Schuldner kaum verfügbar sind, denn Meldungen an Auskunfteien verbietet strikt das niederländische Datenschutzgesetz.

Doppelt hilfreich sind dagegen oft die Gerichtsvollzieher, deren Aufgabe nicht nur die Vollstreckung und Zustellung von Klagen ist, sondern die häufig auch außergerichtlich als private Inkassounternehmer tätig sind. In dieser Funktion haben Gerichtsvollzieher zum Beispiel Zugang zu den kommunalen Einwohnermelderegistern, sind jedoch bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in datenschutzrechtlicher Hinsicht einer strengen internen Reglementierung durch deren Branchenverband unterworfen. Empfehlenswert ist bei der Forderungsbeitreibung in den Niederlanden die Zusammenarbeit mit einem Inkassospezialisten, der wie etwa Profaktura Auslandsinkasso ein enges Netz lokaler Partner unterhält, die ihre Effektivität und Zuverlässigkeit in langen Jahren unter Beweis gestellt haben.

Internetversteigerung und Kontopfändung: Zwangsvollstreckung wird effektiver

Donnerstag, 01. Oktober 2009

BERLIN - Gerichtsvollzieher können künftig von dritter Seite Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern erhalten, damit sie titulierte Forderungen erfolgreich beitreiben können. Zudem wird die Internetversteigerung von Gegenständen, die gepfändet wurden, als Regelfall der Verwertung etabliert. Auch die Kontopfändung wird reformiert: Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages des § 850c ZPO (derzeit 985,15 Euro) wird nicht von einer Pfändung erfasst („Basispfändungsschutz“).

Die Neuregelungen im Detail

Künftig kann der Gerichtsvollzieher vom Schuldner eine Vermögensauskunft verlangen, ohne dass vorher erfolglos eine Pfändung von beweglichen Gegenständen im Eigentum des Schuldners versucht worden ist. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher künftig Fremdauskünfte bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt- Bundesamt über ein Arbeitsverhältnis, Konten, Depots oder Kfz des Schuldners einholen. Auf der Grundlage dieser Informationen kann der Gläubiger dann öfter erfolgreich vollstrecken, zum Beispiel durch eine Pfändung von Lohn oder Kontoguthaben des Schuldners oder durch Pfändung eines auf den Schuldner zugelassenen Kfz. Die Aufstellung der Vermögensgegenstände des Schuldners (Vermögensverzeichnis) soll zukünftig in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht landesweit elektronisch verwaltet werden. Künftig besteht damit in jedem Bundesland eine zentrale Auskunftsstelle. Auch das Schuldnerverzeichnis bei den Amtsgerichten,in dem zahlungsunwillige bzw. zahlungsunfähige Schuldner dokumentiert werden, soll künftig durch ein zentrales Vollstreckungsgericht als landesweites Internet- Register geführt werden. Vermieter und Handwerker können sich also künftig zentral Informationen über die Kreditwürdigkeit ihrer potenziellen Vertragspartner verschaffen. Die Einführung des Basispfändungsschutzes bedeutet, dass auf diesem „P-Konto“ Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge usw. getätigt werden können, da bis zum Betrag von derzeit 985,15 Euro nicht darauf zugegriffen werden kann. Der Basisbetrag wird jeweils für einen Kalendermonat gewährt, auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Das Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung gilt bereits seit 1. September, während der reformierte Kontopfändungsschutz wegen der erforderlichen Umstellungen erst am 1. Juli 2010 und die Neuregelung bezüglich der Informationsgewinnung über Vermögensverhältnisse von Schuldnern am 1. Januar 2013 in Kraft tritt.

Stellungnahme

Die BID Unternehmensgruppe betrachtet die Neuregelungen insgesamt positiv. Die verbesserten Informationsmöglichkeiten für Gläubiger sprechen dafür, dass vollstreckbare Zahlungsansprüche gegen unkooperative Schuldner effektiver durchgesetzt werden können. Die Internetversteigerung folgt einem Prinzip, das in der Praxis bereits erfolgreich ist. Da aufgrund des größeren Bieterkreises höhere Erlöse zu erwarten sind, dürfte sich das Zwangsvollstreckungsverfahren in vielen Fällen verkürzen, was letztlich ebenfalls im Interesse der Gläubiger liegt. Ob dies auch für den reformierten Kontopfändungsschutz gilt, wird die Praxis zeigen.


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