Deutsch  English



BID-Coburg.de



Fairplay mit Nachdruck



Mit ‘bonitätsprüfung’ getaggte Artikel

BÜRGEL NetConnect: Der direkte, schnelle und einfache Zugriff via Internet

Mittwoch, 01. September 2010

BÜRGEL LogoGanz ohne Installation geht’s los

NetConnect ermöglicht per Passwort und User-ID den direkten Zugriff auf die BÜRGEL Datenbank. Über www.buergel-coburg.de erhält der Nutzer genau die Informationen, die benötigt werden - egal wo man gerade ist. Die erfragten Daten können ausgedruckt oder einfach als Textfile in das System des Nutzers übernommen werden. Darüber hinaus stehen die abgefragten Daten im Online-Archiv von NetConnect zur Verfügung.

Europaweite Informationen

Um international erfolgreich zu agieren, besteht die Notwendigkeit, schnell und direkt detaillierte Informationen über Geschäftspartner im europäischen Ausland als Entscheidungsbasis und zum Schutz vor Forderungsausfällen einholen zu können. Hier bietet der Onlinezugang über BÜRGEL NetConnect einen effektiven Weg in die Datenbanken der europäischen Partner. Hier stehen neben detaillierten Wirtschaftsinformationen über 3,9 Millionen deutsche Unternehmen Daten zu mehr als 24 Millionen Unternehmen in 21 weiteren europäischen Ländern zur Verfügung - bei Vorrätigkeit sogar sofort per Online-Abruf.

Weltweite Informationen

Zusätzlich besteht für fast alle Länder der Erde die Möglichkeit, eine Auskunft zu bestellen. Diese wird übersetzt und per Brief, Fax oder eMail geliefert.

Zuzahlungsinkasso: Lösungsmodule für beschleunigte Kostenerstattung

Mittwoch, 01. September 2010

COBURG - Mehr Eigenverantwortung, wie sie von Forschungsinstituten gefordert wird, hat bereits in Form von Selbstbehalten Eingang in die deutsche Gesundheitswirtschaft gefunden. Jüngstes Beispiel ist die Zuzahlungsregelung des § 43b Abs. 3 SGB V, die Krankenhäuser gegenüber gesetzlich Versicherten in Zugzwang bringt: Vergütungsansprüche gegenüber gesetzlichen Krankenkassen verringern sich um den Anteil, den Versicherte nach nach § 39 Abs. 4 zu entrichten haben. Wenn der Versicherte auch nach einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch das Krankenhaus nicht zahlt, hat dieses im Auftrag der Krankenkasse die Zuzahlung einzuziehen. Damit wird den Krankenhäusern faktisch im großen Stil die Durchführung von Inkassomaßnahmen abverlangt.

Problem Zuzahlungsinkassonach § 43b Abs. 3 SGB VFachkundige Beurteilung gefragt

Scheinbar baut § 43b Abs. 3 SGB V den Leistungserbringern eine goldene Brücke mit der Regelung, dass keine Verrechnung der Zuzahlung mit dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse stattfindet, wenn und soweit Vollstreckungsmaßnahmen zum Einzug von Zuzahlungen erfolglos bleiben. Doch bei der Beurteilung, wann eine Vollstreckung erfolglos ist, sind Erfahrungen und Detailkenntnisse im Forderungseinzug gefragt. So gilt eine Vollstreckung dann als erfolglos, wenn (1) der Versicherte im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, (2) beim Versicherten eine Verbraucherinsolvenz anhängig ist, (3) eine Zwangsvollstreckung fruchtlos verläuft, (4) der Versicherte unbekannt verzogen ist.

Schnelle Reaktion erforderlich

Für Krankenhäuser entsteht durch die Neuregelung Handlungsbedarf. Bisherigen Erfahrungen des BID zufolge setzen viele Kliniken die Durchsetzung von Zuzahlungsforderungen nur zögerlich um. Dadurch vergrößert sich schleichend das Risiko von Liquiditätsengpässen, zusätzlich droht dringender Handlungsbedarf, je näher die Verjährung von Zuzahlungsansprüchen rückt. Dagegen bietet schon jetzt die Auslagerung des Zuzahlungsinkassos auf einen erfahrenen Dienstleister eine Alternative, die das Zuzahlungsinkasso schneller und kostengünstiger macht. Wo ein Verzugsschaden nicht zu realisieren ist, da springt eine weitere Regelung in § 43b Abs. 3 SGB V ein: “Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Krankenhaus je durchgeführtem Verwaltungsverfahren … eine angemessene Kostenpauschale. Die dem Krankenhaus für Vollstreckungsverfahren und Klagen von Versicherten gegen den Verwaltungsakt entstehenden Kosten werden von den Krankenkassen getragen.”

Zuzahlungsinkasso nach der Neuregelung des § 43b Abs. 3 SGB V

Montag, 15. Februar 2010

Lange Zeit wurde über die Neuregelung nach dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) diskutiert, zum 1. Januar 2010 wurde das Zuzahlungsinkasso nun verbindlich umgesetzt.

Ausschlaggebende Neuerung ist neben der Fakturierung der Krankenhauszuzahlung die hinzukommende Inkassopflicht bei Ausbleiben der Zahlung. Nach dem Kenntnisstand der BID Unternehmensgruppe übernimmt z.B. die AOK in Bayern bereits frühzeitig das Verfahren. Einige Ersatzkassen haben sich auch bereit erklärt, ab dem Stadium Zwangsvollstreckung in den Inkassovorgang einzutreten. Es verbleibt damit ein Restbestand von gesetzlich Versicherten, bei welchen nach der neuen gesetzlichen Regelung neben dem durch das Krankenhaus auszufertigenden Verwaltungstitel auch die Bonitätsprüfung der Patienten bzw. der Schuldner und die entsprechenden Zwangsmaßnahmen durchzuführen sind.

Ein wirtschaftliches Verfahren, zu dem das Krankenhaus gleichzeitig verpflichtet ist, erfordert eine straffe Organisation und im Vollstreckungsrecht qualifizierte Mitarbeiter. Bis auf die Pauschale für den Leistungsbescheid werden dem Krankenhaus von den Kassen für die anschließende Vollstreckungshandlung allerdings keine zusätzlichen Personalkosten erstattet.

Nach Interpretation der dem BID vorliegenden Regelung der Bayerischen Krankenhausgesellschaft gibt es die Möglichkeit, bereits ab Ankündigung der Zwangsvollstreckung einen Inkassodienstleister zu beauftragen und damit eigenem personellen Aufwand und Kosten zu sparen.

Die BID Unternehmensgruppe sieht sich aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrung in der Lage, frühzeitig und bereits nach Ausfertigung des vollstreckbaren Leistungsbescheides die Mandate zu übernehmen, ohne weiteren Verwaltungsaufwand für das Krankenhaus. Die Verfahrenskosten werden hierbei komplett durch BID vorverauslagt, weiterhin liefert BID ein definitives Ergebnis in Form der Realisierung oder dem Nachweis der Uneinbringlichkeit, damit das Krankenhaus im Nachgang die im Vorfeld abgezogene Zuzahlung nebst aller Kosten von der Krankenkasse erstattet bekommt.

Die BID Unternehmensgruppe ist seit vielen Jahren Partner von verschiedenen Leistungsanbietern im Gesundheitswesen. Weit über den Einzug von Privatliquidationen hinaus setzen Krankenhäuser, Kliniken, medizinische Institute und Ärzte beim Forderungs- und Risikomanagement auf unsere Kompetenzen und Leistungen.

Weihnachtsgruß

Donnerstag, 17. Dezember 2009

Weihnachtsgruss

Liebe Geschäftspartner, Kunden und Interessenten,

Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen, Ihr Interesse an unseren Leistungen und die gute Zusammenarbeit.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein frohes, besinnliches Weihnachtsfest und für 2010 Gesundheit, Glück & Erfolg und freuen uns auf eine auch weiterhin angenehme Partnerschaft!

Krankenhäuser: Zuzahlungs-Inkasso nach § 43b Abs. 3 SGB V

Donnerstag, 23. Juli 2009

Zuzahlungsinkasso nach § 43b Abs. 3 SGB V
Lösungsmodule für volle Kostenerstattung

Die Neuregelung des § 43b Abs. 3 SGB V bringt die Krankenhäuser gegenüber gesetzlich Versicherten in Zugzwang: Vergütungsansprüche gegenüber gesetzlichen Krankenkassen verringern sich um den Anteil, den Versicherte nach § 39 Abs. 4 zu entrichten haben. Wenn der Versicherte auch nach einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch das Krankenhaus nicht zahlt, hat dieses im Auftrag der Krankenkasse die Zuzahlung einzuziehen. Damit wird den Krankenhäusern faktisch im großen Stil die Durchführung von Inkassomaßnahmen abverlangt.

Erfahrungen und Detailkenntnisse im Forderungseinzug gefragt
Mit der Regelung, dass keine Verrechnung der Zuzahlung mit dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse stattfindet, wenn und soweit Vollstreckungsmaßnahmen zum Einzug von Zuzahlungen erfolglos bleiben, baut § 43b Abs. 3 SGB V nur scheinbar eine goldene Brücke. Denn bei der Beurteilung, wann eine Vollstreckung erfolglos ist, sind Erfahrungen und Detailkenntnisse im Forderungseinzug gefragt. So gilt eine Vollstreckung dann als erfolglos, wenn
- der Versicherte im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist,
- beim Versicherten eine Verbraucherinsolvenz anhängig ist,
- eine Zwangsvollstreckung fruchtlos verläuft,
- der Versicherte unbekannt verzogen ist.

Für Krankenhäuser entsteht durch die Neuregelung Entscheidungs- und Handlungsbedarf. Wer sich für Inhouse-Lösungen beim Zuzahlungsinkasso entscheidet, braucht schlanke Prozesse, um einerseits den Anforderungen für die Durchführung des Zuzahlungsinkassos gerecht zu werden, und andererseits zugleich Ressourcen für eine verbesserte Patientenversorgung freizusetzen. Dieser Grat dürfte jedoch vor dem Hintergrund steigenden Wettbewerbsdrucks im Gesundheitswesen immer schmäler werden.

Kostengünstige Alternative: Auslagerung des Inkassos
Dagegen bietet die Auslagerung des Zuzahlungsinkassos auf einen erfahrenen Dienstleister eine Alternative, die das Zuzahlungsinkasso schneller und kostengünstiger macht. Inkassokosten sind als Verzugsschaden vom Schuldner zu tragen, und wo das nicht zu realisieren ist, da springt eine weitere Regelung in § 43b Abs. 3 SGB V ein: „Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Krankenhaus je durchgeführtem Verwaltungsverfahren … eine angemessene Kostenpauschale. Die dem Krankenhaus für Vollstreckungsverfahren und Klagen von Versicherten gegen den Verwaltungsakt entstehenden Kosten werden von den Krankenkassen getragen.“

Die BID Unternehmensgruppe bietet als Inkassodienstleister mit fast 25 Jahren Erfahrung im Forderungseinzug Krankenhäusern vier Lösungsmodule an, die speziell auf die Bedürfnisse beim Zuzahlungsinkasso zugeschnitten sind.

Übrigens: Die BID Unternehmensgruppe ist seit vielen Jahren Partner von verschiedenen Leistungsanbietern im Gesundheitswesen. Weit über den Einzug von Privatliquidationen hinaus setzen Krankenhäuser, medizinische Institute und Ärzte beim Forderungs- und Risikomanagement auf unsere Kompetenzen und Leistungen.

Entscheidungshilfe Scoring: Ausfallrisiken wirkungsvoll eingrenzen

Montag, 11. Mai 2009

FRANKFURT A. M. - Risikobereitschaft und Entscheidungsfreude gehören zu den wichtigsten Eigenschaften erfolgreichen Wirtschaftens. Ohne sie lassen sich keine neuen Geschäftsbeziehungen anbahnen und keine neuen Märkte erschließen. Doch nicht jedes Geschäft hält, was es verspricht. Unbekannte Partner und fremde Märkte bergen die Gefahr von Forderungsausfällen in sich.

Bonitätsbewertungen auf Basis mathematischstatistischer Scoringverfahren ermöglichen es, Geschäftsentscheidungen anhand objektiver Kriterien zu unterstützen. Auf der Grundlage von Erfahrungsdaten lässt sich in Sekundenschnelle das künftige Verhalten von potenziellen oder Bestandskunden unter Risikogesichtspunkten prognostizieren. Die Gründe für den wachsenden Einsatz von Scoringverfahren sind allen voran in den sich rasant verändernden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu suchen. Die schlechte Zahlungsmoral vieler Kunden, die Anforderungen, die sich aus Basel II ergeben, oder die steigende Zahl an Insolvenzen sind Fakten, die sich bei vielen Unternehmen bereits negativ auf Liquidität und Rentabilität ausgewirkt haben. Darüber hinaus sind viele Branchen heute von einem Umfeld geprägt, in dem persönliche, örtliche und institutionelle Kundenbindungen immer weniger eine Rolle spielen. Dazu kommt die Erwartung der Verbraucher, auch für wirtschaftlich risikobehaftete Transaktionen schnelle und verbindliche Zusagen von den Anbietern zu bekommen.

Wer im Wettbewerb bestehen will, muss diesen Anforderungen gerecht werden. Und dazu gehört, Risiken auch mit unbekannten Kunden einzugehen. Gleichwohl lassen sich diese Risiken steuern. Als Instrument eines aktiven Kunden- und Risikomanagements hat sich Scoring in den vergangenen Jahren bei vielen Unternehmen durchgesetzt. Gerade im Risikomanagement können Scoringverfahren enorme Werte freisetzen, denn sie ermöglichen es, effektive und gleichzeitig qualifizierte Aussagen über die Bonität von Kunden zu treffen. In der Konsequenz versetzt Scoring Anwender in die Lage, ihre Ausfallrisiken zu steuern oder eine risikoadjustierte Bepreisung durchzuführen. Scoring liefert entscheidende Hilfestellungen, die letztlich zur Existenzsicherung des Unternehmens beitragen.

Quelle: F.A.Z.-Institut

SCHUFA-Schuldenkompass: Lage dank Bonitätsinformationen gut

Dienstag, 03. Februar 2009

PrivatverschuldungsindexWIESBADEN - Die private Verund Überschuldung in Deutschland ist noch stabil. Zu diesem Ergebnis kommt die SCHUFA in ihrem Schulden-Kompass 2008. In Deutschland bezieht die Kredit gebende Wirtschaft laut Schufa mehr Kriterien in die Entscheidung zur Kreditvergabe ein als in den USA. Die Kreditentscheidungen seien dadurch verlässlicher. “Vertrauen ist der entscheidende Faktor bei der Kreditvergabe. In Deutschland tragen Informationssysteme mit verlässlichen Bonitätsinformationen zum Vertrauen zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern bei. Mit Blick in die Zukunft ist es wichtig, dass dieses Vertrauen in die Systeme beibehalten und weiter gestärkt wird”, so der SCHUFA-Vorstandsvorsitzende Rainer Neumann.

Eine Schufa-Prognose bis Ende 2009 zeigt eine Stagnation auf dem Niveau der Vorjahre. Während in der Vergangenheit der Anstieg des Privatverschuldungsindex (PVI) gebremst wurde, ist mit der aktuellen Prognose eine solche Entwicklung nicht zu erwarten. Bei acht Bundesländern wird von Ende 2008 bis Ende 2009 eine Zunahme des PVI und damit eine Zunahme der kritischen Anzeichen prognostiziert.

Quelle Text und Grafik: Schufa

BÜRGEL NetConnect: Der direkte, schnelle und einfache Zugriff via Internet

Dienstag, 03. Februar 2009

Ganz ohne Installation geht’s los

NetConnect ermöglicht per Passwort und User-ID den direkten Zugriff auf die BÜRGEL Datenbank. Über www.buergel-coburg.de erhält der Nutzer genau die Informationen, die benötigt werden - egal wo man gerade ist. Die erfragten Daten können ausgedruckt oder einfach als Textfile in das System des Nutzers übernommen werden. Darüber hinaus stehen die abgefragten Daten im Online- Archiv von NetConnect zur Verfügung.

Europaweite Informationen

Um international erfolgreich zu agieren, besteht die Notwendigkeit, schnell und direkt detaillierte Informationen über Geschäftspartner im europäischen Ausland als Entscheidungsbasis und zum Schutz vor Forderungsausfällen einholen zu können. Hier bietet der Onlinezugang über BÜRGEL NetConnect einen effektiven Weg in die Datenbanken der europäischen Partner. Hier stehen neben detaillierten Wirtschaftsinformationen über 3,9 Millionen deutsche Unternehmen Daten zu mehr als 24 Millionen Unternehmen in 21 weiteren europäischen Ländern zur Verfügung - bei Vorrätigkeit sogar sofort per Online-Abruf.

Weltweite Informationen

Zusätzlich besteht für fast alle Länder der Erde die Möglichkeit, eine Auskunft zu bestellen. Diese wird übersetzt und per Brief, Fax oder eMail geliefert.


Inkasso Inland | Inkasso Ausland | Überwachungsverfahren | Wirtschaftsauskünfte