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Archiv für die Kategorie ‘Newsletter’

Entscheidungshilfe Scoring: Ausfallrisiken wirkungsvoll eingrenzen

Montag, 11. Mai 2009

FRANKFURT A. M. - Risikobereitschaft und Entscheidungsfreude gehören zu den wichtigsten Eigenschaften erfolgreichen Wirtschaftens. Ohne sie lassen sich keine neuen Geschäftsbeziehungen anbahnen und keine neuen Märkte erschließen. Doch nicht jedes Geschäft hält, was es verspricht. Unbekannte Partner und fremde Märkte bergen die Gefahr von Forderungsausfällen in sich.

Bonitätsbewertungen auf Basis mathematischstatistischer Scoringverfahren ermöglichen es, Geschäftsentscheidungen anhand objektiver Kriterien zu unterstützen. Auf der Grundlage von Erfahrungsdaten lässt sich in Sekundenschnelle das künftige Verhalten von potenziellen oder Bestandskunden unter Risikogesichtspunkten prognostizieren. Die Gründe für den wachsenden Einsatz von Scoringverfahren sind allen voran in den sich rasant verändernden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu suchen. Die schlechte Zahlungsmoral vieler Kunden, die Anforderungen, die sich aus Basel II ergeben, oder die steigende Zahl an Insolvenzen sind Fakten, die sich bei vielen Unternehmen bereits negativ auf Liquidität und Rentabilität ausgewirkt haben. Darüber hinaus sind viele Branchen heute von einem Umfeld geprägt, in dem persönliche, örtliche und institutionelle Kundenbindungen immer weniger eine Rolle spielen. Dazu kommt die Erwartung der Verbraucher, auch für wirtschaftlich risikobehaftete Transaktionen schnelle und verbindliche Zusagen von den Anbietern zu bekommen.

Wer im Wettbewerb bestehen will, muss diesen Anforderungen gerecht werden. Und dazu gehört, Risiken auch mit unbekannten Kunden einzugehen. Gleichwohl lassen sich diese Risiken steuern. Als Instrument eines aktiven Kunden- und Risikomanagements hat sich Scoring in den vergangenen Jahren bei vielen Unternehmen durchgesetzt. Gerade im Risikomanagement können Scoringverfahren enorme Werte freisetzen, denn sie ermöglichen es, effektive und gleichzeitig qualifizierte Aussagen über die Bonität von Kunden zu treffen. In der Konsequenz versetzt Scoring Anwender in die Lage, ihre Ausfallrisiken zu steuern oder eine risikoadjustierte Bepreisung durchzuführen. Scoring liefert entscheidende Hilfestellungen, die letztlich zur Existenzsicherung des Unternehmens beitragen.

Quelle: F.A.Z.-Institut

ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

Montag, 11. Mai 2009

Anspruchsart Verjährungsfrist Beginn der Verjährung Bemerkungen
Wechsel, Rückgriff Inhaber gegen Aussteller und Indossanten (Art. 70 Abs. 2 WG) 1 Jahr Zeitpunkt des Wechselprotests
Werkvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an Bauwerken sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür
(§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
5 Jahre Abnahme des Werks Anwendungsbereich: Alle zur Neuerrichtung erbrachten Arbeiten, Arbeiten an bereits vorhandener Gebäudesubstanz. z. B. Errichtung von Anbauten. Gleiches gilt für die Herstellung und Montage von fest eingebrachten Bauteilen einer ortsfest aufgestellten technischen Anlage.
Werkvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an beweglichen Sachen sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür
(§ 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB)
2 Jahre Abnahme des Werks Typischer Anwendungsbereich: Reparatur- und Wartungsarbeiten z. B. an Autos und Maschinen. Fristberechnung und Verjährungshemmung richten sich nach allgemeinen Vorschriften (§§ 187, 188, 203 bis 213 BGB).
Werkvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an sonstigen (unkörperlichen) Gütern (§ 634 a Abs. 1 Nr. 3, 195 BGB) 3 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Anwendungsfälle: Erstellung von Gutachten oder Erbringung von Transportleistungen. Frist endet ohne Rücksicht auf Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
Werkvertrag, Haftung für arglistig verschwiegene Mängel bei beweglichen Sachen (§ 634 a Abs. 3 S. 1, 195 BGB) 3 Jahre wie vor. Verjährungsfrist kann nicht abgekürzt werden. Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

Die Gesamtliste der hier fortlaufend und alphabetisch veröffentlichten Verjährungsfristen (Auszug) stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung. Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtig: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Checkliste: ABC der Immobiliarvollstreckung

Montag, 11. Mai 2009

Die Zwangsversteigerung nimmt immer größere Bedeutung ein, da oft nur dieser Zugriff auf das schuldnerische Vermögen Aussicht auf
Erfolg hat. Beginnend mit der vorliegenden Ausgabe von BID News erläutern wir, alphabetisch geordnet, die wichtigsten Fachbegriffe.

Begriff Erklärung
Deckungsgrundsatz

Im Versteigerungstermin abgegebene Gebote sind nach unten hin begrenzt. Das heißt, dass alle dem bestrangig betreibenden Gläubiger vorgehenden Ansprüche gedeckt, also ausgeboten sein müssen. Dies geschieht durch Barzahlung und Übernahme der bestehen bleibenden Rechte. Maßgeblich ist hierbei die Rangfolge nach § 10 ZVG.

Rangordnung und Deckungsgrundsatz bewirken, dass kein das Verfahren Betreibender die vorgehenden Ansprüche beeinträchtigen kann. Folge: Im Unterschied zur Mobiliarversteigerung kann ein Grundstück auch mit Lasten erworben werden!

Ein Verstoß gegen den Deckungsgrundsatz führt zu einem unheilbaren Zuschlagsversagungsgrund
(§§ 83 Nr. 6, 7, 84 Abs. 1 ZVG).

Eigentumsumschreibung Eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch nach Versteigerung erfolgt, nachdem das sog. Bargebot bezahlt wurde, der Erlösverteilungstermin stattgefunden hat und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Kommunikationszentrum im Internet

Montag, 11. Mai 2009

Die BID Unternehmensgruppe bietet jetzt ein umfangreiches Kommunikationszentrum im Internet an. Zeitgleich mit dem Start des für alle Unternehmen der Gruppe einheitlichen Internetauftritts können Kunden, Interessenten und Schuldner ab sofort einen Großteil der Korrespondenz vom Bildschirm aus führen.

Neues Gewand, viele neue Funktionen: Die Internetpräsenz der BID Unternehmensgruppe hat sich zum modernen Online-Kommunikatiunszentrum gemausert.Die neue Internetpräsenz der BID Unternehmensgruppe geht damit weit über die Funktion als reine Online-Visitenkarte hinaus, wie sie noch vorrangiger Zweck der Vorgängerversion war. Der neue Auftritt bietet unter der Adresse www.bid-coburg.de drei interaktive Portale: Ein Portal für Kunden mit Zugriffsfunktion auf deren aktuell laufende Akten sowie für die Online-Übermittlung von Inkassoaufträgen, weiterhin ein Portal für Interessenten zur einfachen Anforderung individueller Angebote und Leistungen, schließlich ein Schuldnerportal mit einer Vielzahl von Funktionen und Auswahlmöglichkeiten, die der effektiven und schnellen Abwicklung von Inkassoverfahren dienen.

“Die interaktiven Portale sind die logische Fortführung unseres Forderungsmanagement-Systems, das auch dank seiner technischen Ausgestaltung derart erfolgreich geworden ist”, sagt Heinz Bittermann, Vorstandsvorsitzender der Bayerischer Inkasso Dienst AG und Kopf der BID Unternehmensgruppe. So machen die neuen Portale traditionelle Korrespondenz an vielen Stellen überflüssig, denn wo früher Papier mit Scannern in die ohnehin digitalisierten Akten übertragen werden musste, kann nun die Online-Korrespondenz direkt in das Dokumenten-Management-System importiert werden. Hier spielt neben Kosten auch der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle, da Postlaufzeiten und interne Bearbeitungsschritte entfallen können.

Drei Portale, eine Sicherheitsmaxime: Wer online Erklärungen abgeben möchte, muss sich ausweisen - entweder mit der Inkassonummer (Bild) oder im Kundenbereich mit Benutzername und Kennwort.Ein Paradebeispiel für Effektivität ist das Schuldnerportal, wo Adressaten von Zahlungsaufforderungen praktisch die gesamte Korrespondenz über das Internet führen können - von jedem Ort, unabhängig von den regelmäßigen Servicezeiten, von der einfachen Mitteilung der Adressänderung bis hin zur detaillierten Ratenzahlungsvereinbarung mit individuell wählbaren Zahlungsoptionen. Sicherheit hat erste Priorität: Wer das Schuldnerportal nutzen möchte, muss sich zuerst mit der auf dem Inkassoschreiben angegebenen Inkassonummer ausweisen, die in einem ersten Schritt abgefragt und in Echtzeit mit den aktuellen Datenbankeinträgen abgeglichen wird. Mit dem Online-Versand des ausgefüllten Formulars erhält der Schuldner eine Druckversion sowie per E-Mail eine Kopie des Schriftstücks, wie es bei der BID Unternehmensgruppe eingegangen ist. Über das Kundenportal erhalten Mandanten die Möglichkeit, bequem von jedem Ort Einsicht in ihre Fallakten zu nehmen. Das zu diesem Zweck geschaffene BIDnet ist eigens zugeschnitten auf die Inkassosoftware, über die innerhalb der BID Gruppe die gesamte Fallbearbeitung abgewickelt wird. Vorgänge sind digitalisiert und am Bildschirm aufrufbar. Auch die Datensicherheit ist gewährleistet, der Zugriff erfolgt passwortgeschützt. Schließlich können Mandanten im Kundenportal unter “Onlinemahnauftrag” Inkasso-Aufträge einfach und schnell online übermitteln. Auch dieses System funktioniert mittels Authentifizierung durch Benutzername und Kennwort.

BID wächst auch in der Krise weiter

Montag, 11. Mai 2009

COBURG – Die BID Unternehmensgruppe setzt trotz Krise konsequent auf Ausbildung und bleibt damit weiter auf Expansionskurs. Nachdem bereits im September letzten Jahres mit zwölf Berufsanfängern die bis dato höchste Zahl an Auszubildenden aufgenommen worden war, sollen in diesem Jahr 14 junge Leute in der BID Gruppe durchstarten. Zeitgleich sind vier weitere Neueinstellungen geplant, so dass die Zahl der Beschäftigten im Herbst auf rund 170 ansteigen wird.

Ausbildungserfolg bei BIDMit ihrer Personalpolitik, deren Kern eine Ausbildungsquote von mindestens 25 Prozent ist, sichert sich die BID Unternehmensgruppe weitere Anteile an einem hart umkämpften Markt. BID lebt vom internen Nachwuchs, qualifiziert und entwickelt wird aus den eigenen Reihen. Dass das BID-Ausbildungsystem mit frühen Praxiseinsätzen und hohen Anforderungen an selbstständiges Arbeiten ein Erfolgsmodell ist, zeigte sich jüngst erneut bei der Abschlussprüfung der Industrie- und Handelskammer Coburg: Von 17 Teilnehmern der Gesamtprüfung Bürokaufmann/-frau machten Auszubildende der BID Unternehmensgruppe die ersten drei Plätze unter sich aus.

Prüfungserfolg: BID-Auszubildende ist beste Bürokauffrau

Montag, 11. Mai 2009

Natalie Wache schnitt bei der Winter-Abschlussprüfung der IHK Coburg im Ausbildungsberuf Bürokaufmann/-frau am besten ab. Mit 94 von 100 Punkten erzielte sie einen Notendurchschnitt von 1,4 und gehörte damit zu den besten von 343 Prüfungsteilnehmern. BID-Personalleiter Marco Groeger (links) gratulierte und überreichte ein Anerkennungspräsent. Insgesamt erreichten die BID-Auszubildenden in der Gesamtprüfung mit durchschnittlich 86,3 Punkten einen Notendurchschnitt von 1,84 (IHK-Gesamtdurchschnitt: 77,3 Punkte). Alle BID-Auszubildenden wurden übernommen.

Zahlungsverzug: Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze

Montag, 11. Mai 2009

Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
01.01. bis 30.06.2007 2,70 % 7,70 % 10,70 %
01.07. bis 31.12.2007 3,19 % 8,19 % 11,19 %
01.01. bis 30.06.2008 3,32 % 8,32 % 11,32 %
01.07. bis 31.12.2008 3,19 % 8,19 % 11,19 %
01.01. bis 30.06.2009 1,62 % 6,62 % 9,62 %

BID News Ausgabe Mai 2009 online

Montag, 11. Mai 2009

Die aktuellen BID News werden derzeit an alle Kunden und Interessenten per eMail verschickt. Im Newsbereich können Sie diese ebenfalls kostenlos lesen oder per eMail abonnieren bzw. abbestellen.

Link: Newsletter Mai 2009

Editorial: Früh reagieren

Donnerstag, 01. Oktober 2009

Heinz BittermannSchnelligkeit ist eine der wichtigsten Grundlagen des Erfolgs. Dass das so ist, belegen viele berühmt gewordene Zitate, vom frühen Vogel bis hin zu Gorbatschows legendär gewordener Aussage „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“. Auch für uns sind Schnelligkeit und Konsequenz die Grundlagen unseres Wachstums, das sich in diesem Jahr ungebremst fortsetzt. Obwohl sich die Regeln des Rechtsstaats meist nur langsam ändern, haben wir bereits jetzt die erst später anstehenden, für unsere Arbeit bedeutsamen Reformen im Blick und stellen sie Ihnen in diesen BID News vor. Zugleich machen wir unseren firmeninternen Nachwuchs, der heuer zahlreich wie nie zu uns gestoßen ist, mit den veränderten Rahmenbedingungen vertraut. Das sichert unseren Kompetenzvorsprung und gewährleistet auch künftig unseren und damit Ihren Erfolg.

Ihr Heinz Bittermann

Internetversteigerung und Kontopfändung: Zwangsvollstreckung wird effektiver

Donnerstag, 01. Oktober 2009

BERLIN - Gerichtsvollzieher können künftig von dritter Seite Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern erhalten, damit sie titulierte Forderungen erfolgreich beitreiben können. Zudem wird die Internetversteigerung von Gegenständen, die gepfändet wurden, als Regelfall der Verwertung etabliert. Auch die Kontopfändung wird reformiert: Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages des § 850c ZPO (derzeit 985,15 Euro) wird nicht von einer Pfändung erfasst („Basispfändungsschutz“).

Die Neuregelungen im Detail

Künftig kann der Gerichtsvollzieher vom Schuldner eine Vermögensauskunft verlangen, ohne dass vorher erfolglos eine Pfändung von beweglichen Gegenständen im Eigentum des Schuldners versucht worden ist. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher künftig Fremdauskünfte bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt- Bundesamt über ein Arbeitsverhältnis, Konten, Depots oder Kfz des Schuldners einholen. Auf der Grundlage dieser Informationen kann der Gläubiger dann öfter erfolgreich vollstrecken, zum Beispiel durch eine Pfändung von Lohn oder Kontoguthaben des Schuldners oder durch Pfändung eines auf den Schuldner zugelassenen Kfz. Die Aufstellung der Vermögensgegenstände des Schuldners (Vermögensverzeichnis) soll zukünftig in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht landesweit elektronisch verwaltet werden. Künftig besteht damit in jedem Bundesland eine zentrale Auskunftsstelle. Auch das Schuldnerverzeichnis bei den Amtsgerichten,in dem zahlungsunwillige bzw. zahlungsunfähige Schuldner dokumentiert werden, soll künftig durch ein zentrales Vollstreckungsgericht als landesweites Internet- Register geführt werden. Vermieter und Handwerker können sich also künftig zentral Informationen über die Kreditwürdigkeit ihrer potenziellen Vertragspartner verschaffen. Die Einführung des Basispfändungsschutzes bedeutet, dass auf diesem „P-Konto“ Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge usw. getätigt werden können, da bis zum Betrag von derzeit 985,15 Euro nicht darauf zugegriffen werden kann. Der Basisbetrag wird jeweils für einen Kalendermonat gewährt, auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Das Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung gilt bereits seit 1. September, während der reformierte Kontopfändungsschutz wegen der erforderlichen Umstellungen erst am 1. Juli 2010 und die Neuregelung bezüglich der Informationsgewinnung über Vermögensverhältnisse von Schuldnern am 1. Januar 2013 in Kraft tritt.

Stellungnahme BID

Die BID Unternehmensgruppe betrachtet die Neuregelungen insgesamt positiv. Die verbesserten Informationsmöglichkeiten für Gläubiger sprechen dafür, dass vollstreckbare Zahlungsansprüche gegen unkooperative Schuldner effektiver durchgesetzt werden können. Die Internetversteigerung folgt einem Prinzip, das in der Praxis bereits erfolgreich ist. Da aufgrund des größeren Bieterkreises höhere Erlöse zu erwarten sind, dürfte sich das Zwangsvollstreckungsverfahren in vielen Fällen verkürzen, was letztlich ebenfalls im Interesse der Gläubiger liegt. Ob dies auch für den reformierten Kontopfändungsschutz gilt, wird die Praxis zeigen.