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Fairplay mit Nachdruck



Archiv für die Kategorie ‘Oktober 2009’

Editorial: Früh reagieren

Donnerstag, 01. Oktober 2009

Heinz BittermannSchnelligkeit ist eine der wichtigsten Grundlagen des Erfolgs. Dass das so ist, belegen viele berühmt gewordene Zitate, vom frühen Vogel bis hin zu Gorbatschows legendär gewordener Aussage „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“. Auch für uns sind Schnelligkeit und Konsequenz die Grundlagen unseres Wachstums, das sich in diesem Jahr ungebremst fortsetzt. Obwohl sich die Regeln des Rechtsstaats meist nur langsam ändern, haben wir bereits jetzt die erst später anstehenden, für unsere Arbeit bedeutsamen Reformen im Blick und stellen sie Ihnen in diesen BID News vor. Zugleich machen wir unseren firmeninternen Nachwuchs, der heuer zahlreich wie nie zu uns gestoßen ist, mit den veränderten Rahmenbedingungen vertraut. Das sichert unseren Kompetenzvorsprung und gewährleistet auch künftig unseren und damit Ihren Erfolg.

Ihr Heinz Bittermann

Internetversteigerung und Kontopfändung: Zwangsvollstreckung wird effektiver

Donnerstag, 01. Oktober 2009

BERLIN - Gerichtsvollzieher können künftig von dritter Seite Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern erhalten, damit sie titulierte Forderungen erfolgreich beitreiben können. Zudem wird die Internetversteigerung von Gegenständen, die gepfändet wurden, als Regelfall der Verwertung etabliert. Auch die Kontopfändung wird reformiert: Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages des § 850c ZPO (derzeit 985,15 Euro) wird nicht von einer Pfändung erfasst („Basispfändungsschutz“).

Die Neuregelungen im Detail

Künftig kann der Gerichtsvollzieher vom Schuldner eine Vermögensauskunft verlangen, ohne dass vorher erfolglos eine Pfändung von beweglichen Gegenständen im Eigentum des Schuldners versucht worden ist. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher künftig Fremdauskünfte bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt- Bundesamt über ein Arbeitsverhältnis, Konten, Depots oder Kfz des Schuldners einholen. Auf der Grundlage dieser Informationen kann der Gläubiger dann öfter erfolgreich vollstrecken, zum Beispiel durch eine Pfändung von Lohn oder Kontoguthaben des Schuldners oder durch Pfändung eines auf den Schuldner zugelassenen Kfz. Die Aufstellung der Vermögensgegenstände des Schuldners (Vermögensverzeichnis) soll zukünftig in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht landesweit elektronisch verwaltet werden. Künftig besteht damit in jedem Bundesland eine zentrale Auskunftsstelle. Auch das Schuldnerverzeichnis bei den Amtsgerichten,in dem zahlungsunwillige bzw. zahlungsunfähige Schuldner dokumentiert werden, soll künftig durch ein zentrales Vollstreckungsgericht als landesweites Internet- Register geführt werden. Vermieter und Handwerker können sich also künftig zentral Informationen über die Kreditwürdigkeit ihrer potenziellen Vertragspartner verschaffen. Die Einführung des Basispfändungsschutzes bedeutet, dass auf diesem „P-Konto“ Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge usw. getätigt werden können, da bis zum Betrag von derzeit 985,15 Euro nicht darauf zugegriffen werden kann. Der Basisbetrag wird jeweils für einen Kalendermonat gewährt, auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Das Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung gilt bereits seit 1. September, während der reformierte Kontopfändungsschutz wegen der erforderlichen Umstellungen erst am 1. Juli 2010 und die Neuregelung bezüglich der Informationsgewinnung über Vermögensverhältnisse von Schuldnern am 1. Januar 2013 in Kraft tritt.

Stellungnahme

Die BID Unternehmensgruppe betrachtet die Neuregelungen insgesamt positiv. Die verbesserten Informationsmöglichkeiten für Gläubiger sprechen dafür, dass vollstreckbare Zahlungsansprüche gegen unkooperative Schuldner effektiver durchgesetzt werden können. Die Internetversteigerung folgt einem Prinzip, das in der Praxis bereits erfolgreich ist. Da aufgrund des größeren Bieterkreises höhere Erlöse zu erwarten sind, dürfte sich das Zwangsvollstreckungsverfahren in vielen Fällen verkürzen, was letztlich ebenfalls im Interesse der Gläubiger liegt. Ob dies auch für den reformierten Kontopfändungsschutz gilt, wird die Praxis zeigen.

ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

Donnerstag, 01. Oktober 2009

Anspruchsart Verjährungsfrist Beginn der Verjährung Bemerkungen
Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an einem Bauwerk (§ 13 Nr. 4 VOB/B) 4 Jahre Abnahme der Werkleistung VOB/B muss insgesamt ohne jede Änderung vereinbart werden (BGH BauR 04, 668). Anderweitige Frist kann vereinbart werden (§ 13 Nr. 4 Abs. 1 S. 1 VOB/B)
Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an feuerberührten und abgasgedämmten industriellen Feuerungsanlagen (§ 13 Nr. 4 VOB/B) 1 Jahr Abnahme der Werkleistung wie vor
Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an Grundstücken u. Feuerungsanlagen, maschinellen u. elektrotechnischen / elektronischen Anlagen (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B) 2 Jahre Abnahme der Werkleistung wie vor
Werkvertrag, Mängelbeseitigungs-verlangen (§ 13 Nr. 5 S. 2 VOB/B) 2 Jahre Rüge und Zugang des schriftlichen Mängelbeseitigungs-verlangens VOB/B muss insgesamt ohne jede Änderung vereinbart werden (BGH BauR 04, 668). Verjährung erfolgt nicht vor Ablauf der Regelverjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 VOB/B oder ggf. vereinbarter Frist. Mangel muss hinreichend konkretisiert werden!
Werkvertrag, Unternehmerlohn (§§ 195, 199 BGB) 3 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der
ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Checkliste: ABC der Immobiliarvollstreckung

Donnerstag, 01. Oktober 2009

Die Zwangsversteigerung nimmt immer größere Bedeutung ein, da oft nur dieser Zugriff auf das schuldnerische Vermögen Aussicht auf
Erfolg hat. Beginnend mit der vorliegenden Ausgabe von BID News erläutern wir, alphabetisch geordnet, die wichtigsten Fachbegriffe.

Begriff Erklärung
Einstellungsbewilligung des Gläubigers

Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann einmal wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren aufgrund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags (§ 30 Abs. 1 ZVG).

Die Einstellungsbewilligung ist ab dem Zeitpunkt des Verfahrensbeginns möglich und kann auch noch nach dem Schluss der Versteigerung bis zur vollständigen Verkündung des Zuschlags bewilligt werden. Sie hat dann allerdings zur Folge, dass der Zuschlag zu versagen ist (BGH NSW ZVG § 30).

Der Gläubiger kann von dem Recht der Einstellung Gebrauch machen, und zwar ohne jede Begründungspflicht, ohne Einhaltung von Form- oder Fristerfordernissen und ohne Mitsprachemöglichkeit von Dritten. Der Einstellungsantrag bezieht sich nur auf das vom Gläubiger selbst betriebene Verfahren. Auf das von einem anderen ggf. (mit-)betriebene Verfahren hat dies keine Auswirkungen. Mit der Einstellung beginnt die 6-Monatsfrist. Bei Fristversäumnis: Verfahrensaufhebung (§ 31 Abs.1 S.2 ZVG).

Wichtig: Der Fortsetzungsbeschluss muss dem Schuldner vier Wochen vor dem Termin zugestellt sein, anderenfalls ein Versteigerungstermin für den betreffenden Gläubiger nicht stattfindet.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der
ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Binnenmarkt macht’s möglich: Indonesiens Wirtschaft wächst trotz Krise

Donnerstag, 01. Oktober 2009

Während die Tigerstaaten Südostasiens wie Singapur, Malaysia und Thailand, ausgelöst von der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise mit einer ausgeprägten Rezession zu kämpfen haben, behauptet sich Indonesien gegen den Abwärtstrend. Motor des Wachstums ist die Binnenkonjunktur.

Noch bis vor kurzem sah es so aus, als hätte der Inselstaat zwischen indischem und pazifischem Ozean die Chancen der Globalisierung verpasst. Doch mit einer vergleichsweise bescheidenen Exportquote von 27 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (511,8 Mrd. USD) und einer ebenso mageren Außenhandelsbilanz von 7,8 Mrd. USD erwirtschaftete Indonesien 2008 trotz Wirtschafts- und Finanzkrise ein BIP-Wachstum von 6,1 Prozent. Das Wachstum soll sich Prognosen zufolge, wenn auch nur um gut vier Prozent, 2009 fortsetzen und 2010 wieder die Hürde von sechs Prozent überschreiten. Die Gründe für die positive Entwicklung sind vielfältig. Vor allem aber expandiert die Binnennachfrage, die fast 60 Prozent des BIP ausmacht, kräftig. Sie wird durch sinkende Preise für Nahrungsmittel und Energie sowie das Ende Februar 2009 verabschiedete Konjunkturprogramm in Höhe von rund 6,9 Mrd. USD stimuliert. Dieses beinhaltet neben Steuersenkungen für Unternehmen und Haushalte Transferzahlungen sowie Lohnerhöhungen für Staatsangestellte.

Boomtown Jakarta: Indonesiens Wirtschaft wächst vor allem aufgrund der starken Binnennachfrage.In der Wirtschaftskrise 1997/98 wurde eine Vielzahl von Investitionen im Bereich Infrastruktur zurückgestellt. Dies, eine steigende Bevölkerungszahl und die in den letzten Jahren anziehenden Wachstumsraten der indonesischen Wirtschaft erhöhen den Bedarf an Infrastruktur, insbesondere bei Energie (Öl-/Gasförderung, Pipelines, Elektrizität), Telekommunikation, Transport (Schiene, See- und Flughäfen), Wasserversorgung und Mautstraßen, ohne dass die Engpässe bisher nennenswert abgebaut werden konnten. Daraus ergeben sich zahlreiche Chancen für den deutsch-indonesischen Handel, dessen Volumen sich 2007 bereits um gut neun Prozent gegenüber 2006 auf 4,7 Mrd. Euro erhöhte. Vor allem Investitionsgüter werden verstärkt importiert. Potenzielle Investoren beklagen zwar unverändert zu lange Genehmigungszeiten für die Zulassung von Unternehmen, Korruption und die Unsicherheit bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen. Dennoch stieg die Realisierung ausländischer Investitionen 2008 gegenüber dem Vorjahr um 43,8 Prozent auf 14,87 Mrd. USD.

Quelle: Auswärtiges Amt, destatis, F.A.Z. Institut

Neues Hoch an Firmenpleiten

Donnerstag, 01. Oktober 2009

Bis Juli dieses Jahres meldeten 15.891 Unternehmen in Deutschland Insolvenz an. Während der Markt im Mai und Juni noch eine leichte Erholung erlebte, gingen im Folgemonat 8,4 Prozent mehr Firmen pleite als noch im Juni – ein neues Hoch.

Laut einer aktuellen BÜRGEL-Studie betrifft die aktuelle Finanz- und Wirtschaftskrise vor allem jüngere Firmen. Von Januar bis Juli stieg der Anteil der Unternehmen, die bis zu zwei Jahre am Markt aktiv waren und dann Gläubigerschutz beantragen mussten, auf 18,47 Prozent. Von einer Zahlungsunfähigkeit sind vor allem Gewerbebetriebe mit einem Anteil von 40,76 Prozent und GmbHs (39,16 Prozent) betroffen. Neben betriebswirtschaftlichen Aspekten wie fehlender Liquidität und Zahlungsausfällen, die insbesondere das Insolvenzrisiko von kleinen, mittleren und jüngeren Unternehmen bestimmen, sind volkswirtschaftliche Faktoren wie steigende Arbeitslosigkeit und eine Kreditklemme für die Zunahme an Firmeninsolvenzen verantwortlich. Obwohl deren Quote im zweiten Quartal mit 0,3 Prozent leicht rückläufig war, nahmen im zweiten Quartal die Frühindikatoren für Firmeninsolvenzen gegenüber dem Vorquartal dramatisch zu. Es wurden plus 21,2 Prozent eidesstattliche Versicherungen erklärt, und es kam zu 10,3 Prozent mehr Haftanordnungen.

In der Folge rechnet BÜRGEL für das Gesamtjahr mit einer weiteren Zunahme der Firmeninsolvenzen.

Quelle: BÜRGEL

Zahlungsverzug: Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze

Donnerstag, 01. Oktober 2009

Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
01.07. bis 31.12.2007 3,19 % 8,19 % 11,19 %
01.01. bis 30.06.2008 3,32 % 8,32 % 11,32 %
01.07. bis 31.12.2008 3,19 % 8,19 % 11,19 %
01.01. bis 30.06.2009 1,62 % 6,62 % 9,92 %
01.07. bis 31.12.2009 0,12 % 5,12 % 8,12 %

Weitere 15 Berufsanfänger: Neuer BID-Ausbildungsrekord

Donnerstag, 01. Oktober 2009

COBURG – Mit 15 weiteren Auszubildenden nahm die BID Unternehmensgruppe im September die bisher höchste Zahl an Berufsanfängern in ihrer Geschichte auf. Die Ausbildungsquote liegt regelmäßig bei mindestens 20 Prozent, was auch der augenblicklichen Quote entspricht. In der gesamten BID Unternehmensgruppe sind derzeit 170 Beschäftigte tätig. Das ungewöhnliche Wachstum der BID Gruppe beruht wesentlich darauf, dass sie ihren Nachwuchs überwiegend aus den eigenen Reihen gewinnt.

Weitere 15 Berufsanfänger: Neuer BID-AusbildungsrekordDie Berufsanfänger machen sich früh mit Firmenphilosophie und Arbeitsmethodik vertraut, so dass später lediglich kurze Einarbeitungszeiten entstehen. Dank flacher Hierarchien und sehr guter Aufstiegschancen bestehen für motivierte Auszubildende realistische Perspektiven auf Übernahme leitender Funktionen innerhalb der Gruppe. Die Ausbildung unter Leitung von Personalchef Marco Groeger (im Bild hinten rechts) ist auch darauf zugeschnitten, schon nach kurzer Zeit müssen sich die Neulinge bereits selbstständig in Fachthemen einarbeiten und simulierte Praxiseinsätze absolvieren.

In den vergangenen Jahren hatte die BID Gruppe, die konsequent auf Wachstum setzt, permanent mehr junge Leute in ihr Team aufgenommen. Seit 2001 hat sich die Beschäftigtenzahl mehr als verdoppelt, rund 160 Mitarbeiter sind allein am Hauptsitz in Coburg tätig.

BID Intern: Schulungen greifen neue Entwicklungen auf

Donnerstag, 01. Oktober 2009

BID Intern: Schulungen greifen neue Entwicklungen aufDie anstehenden Neuregelungen im Zwangsvollstreckungsrecht sowie Zugriffsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren bilden den nächsten Baustein des mehrstufigen BID-Schulungskonzepts. Das breit gefächerte, sorgfältig ausgewählte Themenkonzept gliedert sich in fachlich notwendige und optionale branchen- und tätigkeitsbezogene Kurse, die in regelmäßigen Abständen in den Räumen der BID Unternehmensgruppe als Inhouse Training stattfinden. Dabei spielen naturgemäß Fachwissen und Kommunikation eine große Rolle. „Das Training sichert unseren Wissensvorsprung und ergänzt unser Arbeitsumfeld mit guten Aufstiegschancen und top ausgestatteten Arbeitsplätzen“, so Vorstandsvorsitzender Heinz Bittermann.


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