Die Zwangsversteigerung nimmt immer größere Bedeutung ein, da oft nur dieser Zugriff auf das schuldnerische Vermögen Aussicht auf
Erfolg hat. Wir erläutern alphabetisch geordnet, die wichtigsten Fachbegriffe.
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Gebot |
Das Gebot ist eine Willensäußerung, die auf den Grundstückserwerb durch staatlichen Hoheitsakt gerichtet ist. Es ist während der Bietstunde mündlich in EUR abzugeben (§ 145 a Nr. 3 ZVG). Ausnahmen bestehen lediglich bei taubstummen Personen. Derjenige, der ein Gebot abgibt, muss geschäftsfähig sein (§§ 51, 52 ZPO). Eine Vertretung ist zulässig. Das abgegebene Gebot kann angefochten werden, zum Beispiel wegen Irrtums oder Täuschung. Eine Anfechtung wegen Motivirrtums, zum Beispiel Verrechnung oder nachträglich festgestellter Mängel am Grundstück, scheidet allerdings aus. |
Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Tags: immobilien, vollstreckung, Zwangsversteigerung
Dieser Artikel wurde am Donnerstag, 04. Februar 2010 um 14:03 erstellt und ist in der Kategorie Februar 2010 abgelegt. Antworten zu diesem Artikel können durch den RSS 2.0-Feed verfolgt werden. Zum Antworte bitte an das Ende der Seite gehen. Pingen ist im Moment nicht erlaubt.