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Fairplay mit Nachdruck



Checkliste: ABC der Immobiliarvollstreckung

Die Zwangsversteigerung nimmt immer größere Bedeutung ein, da oft nur dieser Zugriff auf das schuldnerische Vermögen Aussicht auf
Erfolg hat. Beginnend mit der vorliegenden Ausgabe von BID News erläutern wir, alphabetisch geordnet, die wichtigsten Fachbegriffe.

Begriff Erklärung
Bietvollmacht

Soll für einen Dritten geboten werden, ist die Vorlage einer Bietvollmacht notwendig. Die Bietvollmacht
muss in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden (§71 Abs. 2 ZVG). Insbesondere ist
hierbei zu beachten, ob Beschränkungen, wie z. B. Ausbieten bis zu einem Höchstbetrag bestehen. Ist
dies der Fall, können über diese Höchstbeträge hinaus keine wirksamen Gebote abgegeben werden.
Dies muss das Vollstreckungsgericht beachten.

Darüber hinaus muss aus der Vollmacht ausdrücklich die Erlaubnis zum Bieten hervorgehen. Insofern
muss also der Bevollmächtigte (Rechtsanwalt) berechtigt sein, Gebote anstelle eines anderen abzugeben
bzw. das Grundstück zu erwerben. Folge: Eine einfache Prozessvollmacht ist nicht ausreichend!

Zulässig ist die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Generalvollmacht. Bei juristischen Personen muss
die Vertretungsmacht nachgewiesen werden. Im Termin ist daher ein beglaubigter Handelsregisterauszug
neueren Datums vorzulegen. Der Zuschlag aufgrund einer fehlenden Vertretungsmacht erfolgt auf
ein unwirksames Gebot, was zu einem unheilbaren Zuschlagsversagungsgrund führt (§§ 83 Nr. 6, 7, 84 Abs. 1 ZVG).

Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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Dieser Artikel wurde am Dienstag, 03. Februar 2009 um 12:37 erstellt und ist in der Kategorie Februar 2009 abgelegt. Antworten zu diesem Artikel können durch den RSS 2.0-Feed verfolgt werden. Es besteht die Möglichkeit auf diesen Artikel zu antworten oder einen Trackback von der eigenen Seite zu senden.

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