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Fairplay mit Nachdruck



ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

Anspruchsart Verjährungsfrist Beginn der Verjährung Bemerkungen
Versicherungen,
sonstige Versicherungsverträge
(§ 12 VVG)
2 Jahre
(Altfälle bis
31.12.2007)
Ende des Jahres (31.12.), in
dem die Leistung verlangt werden
kann.
Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers
(VN) bei dem Versicherer angemeldet worden,
ist die Verjährung bis zum Eingang der
schriftlichen Entscheidung des Versicherers
gehemmt. Dieser ist von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf
die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten
gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist
beginnt erst, nachdem der Versicherer dem
VN gegenüber den erhobenen Anspruch
unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist
verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt
hat.
VOB-Werkvertrag
(Gewährleistung)
Arbeiten an Gebäuden
(§ 13 Nr. 4 VOB)
2 Jahre Abnahme der Werkleistung. VOB/B muss insgesamt vereinbart werden.
VOB-Werkvertrag
(Gewährleistung)
Arbeiten an Grundstücken und
Feuerungsanlagen
(§ 13 Nr. 4 VOB)
1 Jahr Abnahme der Werkleistung. VOB/B muss insgesamt vereinbart werden.
Vollstreckungstitel (§§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 4, 201 BGB) 30 Jahre Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit des Titels. Bei künftig regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Wechsel, Anspruch gegen Abnehmer
(Art. 70 Abs. 1 WG)
3 Jahre Verfalltag.  
Wechsel, Rückgriff Indosant gegen Aussteller und andere Indossanten
(Art. 70 Abs. 3 WG)
6 Monate Zeitpunkt der Einlösung oder gerichtlichen Geltendmachung.  

Die Gesamtliste der hier fortlaufend und alphabetisch veröffentlichten Verjährungsfristen (Auszug) stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung. Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtig: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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Dieser Artikel wurde am Dienstag, 03. Februar 2009 um 12:30 erstellt und ist in der Kategorie Februar 2009 abgelegt. Antworten zu diesem Artikel können durch den RSS 2.0-Feed verfolgt werden. Es besteht die Möglichkeit auf diesen Artikel zu antworten oder einen Trackback von der eigenen Seite zu senden.

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